Norm
BPGG §4Rechtssatz
Für die Zeit vor dem 1.7.1995 ist hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe der Rechtsweg verschlossen ("Rechtswegsperre"). Insoweit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist. Sie bewirkt Nichtigkeit des gesamten hievon betroffenen Verfahrens einschließlich allfälliger bereits gefällter Entscheidungen und führt insoweit zur Zurückweisung der Klage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106702Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011