RS OGH 2008/10/29 10Rs146/08a

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Veröffentlicht am 29.10.2008
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Norm

BPGG §4
WrPGG §4

Rechtssatz

Die Abgrenzung zwischen dem anzurechnenden Pflegeaufwand und den nicht im Rahmen der Pflegegeldgesetze zu ersetzenden medizinischen Behandlungen ist so vorzunehmen, dass ein Pflegeaufwand jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die ein nicht behinderter Mensch gewöhnlich selbst vornimmt (RS0110214). Diese Abgrenzung hat nach der Art der Verrichtung und unabhängig vom Alter der betroffenen Person zu erfolgen (Bejahung des Pflegebedarfes für die Vornahme einer Peritonealdialyse bei einem Kleinkind; ablehnend zu 10ObS158/99d).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000428

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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