Norm
BPGG §4Rechtssatz
Durch Art I Z 2 der am 1.7.1995 in Kraft getretenen BPGG-Novelle BGBl 1995/131 wurde § 4 Abs 4 BPGG ersatzlos aufgehoben. Damit wurde die Klagemöglichkeit bei den Arbeitsgerichten und Sozialgerichten für alle Pflegegeldstufen zu einem früheren als dem zunächst vorgesehenen Zeitpunkt eingeführt. Gleichzeitig wurde allerdings in Art II Abs 1 der Novelle normiert, daß der Rechtsweg in bezug auf das Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 für die Zeit vor dem 1.7.1995 weiterhin ausgeschlossen ist; wurde in der Zeit vom 1.7.1994 bis 30.6.1995 mittels Mitteilung ein Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 6 gewährt, ist nach Abs 2 leg cit der ebenfalls novellierte § 25 Abs 2 BPGG (betreffend die Zurückweisung von Wiederholungsanträgen innerhalb einer einjährigen Sperrfrist) nicht anzuwenden. Durch diese Übergangsregelung des Art II Abs 1 sollte klargestellt werden, daß ein rückwirkender Rechtsanspruch auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 durch diese Regelung nicht begründet wird; die Gerichte können daher Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 - bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen - frühestens ab dem 1.7.1995 zuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106701Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS02351_96Z0000_001