RS OGH 2013/9/12 10ObS123/13f, 10ObS69/15t

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Veröffentlicht am 12.09.2013
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Norm

BPGG §4
EisntVO §2 Abs2

Rechtssatz

Ist die pflegebedürftige Person in der Lage, eine vorhandene Zentralheizung zu bedienen, verwendet aber nur aus Kostengründen zum Heizen einen mit Holz zu befeuernden Küchenofen, dann ist der mit der Herbeischaffung des Heizmaterials und der Beschickung des Ofens verbundene Hilfsaufwand nicht zur Sicherung der Existenz erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 123/13f
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 123/13f
    Beisatz: Somit ist nicht der Fixzeitwert nach § 2 Abs 3 EinstVO anzusetzen. (T1)
  • 10 ObS 69/15t
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 ObS 69/15t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129037

Im RIS seit

26.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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