Der Beschwerdeführer betrieb eine Handelsagentur in Wien und erklärte für die Streitjahre 1989 bis 1992 ausschließlich und für das Streitjahr 1993 neben steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von rund 900 S Umsätze, welche nach § 6 Z 3 UStG 1972 (Leistungen für ausländische Auftraggeber) steuerfrei waren, und machte Vorsteuern geltend. Weiters erklärte er für die Streitjahre (für 1989 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche er aus dem Betrieb s... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §260 Abs2;BAO §270 Abs1;BAO §270 Abs3;
Rechtssatz: Dass dem Berufungssenat eine größere Anzahl von Mitgliedern zugewiesen war, als zur Besetzung des erkennenden Senates erforderlich war, und Beisitzer deshalb nicht in einer bestimmten Reihenfolge einberufen wurden, war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zulässig (Hinweis E 9. Dezember... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt in der Landeshauptstadt Salzburg ein Taxiunternehmen. Er ermittelt den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer u. a. die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine "Fahrerabrechnungen" habe vorlegen können, weshalb die "Buchführung" nicht ordnungsgemäß sei. Der Prüfer nahm eine Kalkulation vor: Er ging (für den Zeitraum 1994 bis 1998) von einer Jahreskilometerleistung (Summe aller vo... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §270 Abs1;BAO §270 Abs3;VwGG §42 Abs2 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/13/0136 E 29. Oktober 2003 RS 2 Stammrechtssatz Für die gesetzmäßige Zusammensetzung eines Berufungssenates darf auch die gesetzliche Bestimmung des § 270 Abs. 1 BAO nicht vernachlässigt werden. Wirkt an der Entscheidung des Berufungssenates eine ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid unter anderem in ihrem Recht verletzt, dass die Berufungsentscheidung durch ein richtig zusammengesetztes Organ der belangten Behörde erfolgt. Sie führen dazu aus, dass dem der Beschwerde in Kopie beigelegten und für den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Geschäftsverteilungsplan der Berufungssenate der belangten Behörde (Stand 1. Februar 1999) zu entnehmen sei, dass Dr. Z. (welch... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §270 Abs1;BAO §270 Abs3;VwGG §42 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Für die gesetzmäßige Zusammensetzung eines Berufungssenates darf auch die gesetzliche Bestimmung des § 270 Abs. 1 BAO nicht vernachlässigt werden. Wirkt an der Entscheidung des Berufungssenates eine Person mit, welche dem entsprechenden Berufungssenat vom Präsidenten der... mehr lesen...
Nach einer vom Zollamt Flughafen Wien aufgenommenen, von Ladislau-Marius V. - einem in Wien wohnhaften rumänischen Staatsbürger - unterfertigten "Tatbeschreibung" reiste dieser am 4. Oktober 1994 aus Madrid kommend in das Bundesgebiet ein. Beim Verlassen des Grünkanals wurde bei ihm eine Kontrolle durchgeführt, wobei unter anderem eine Herrenarmbanduhr der Marke Rolex Oyster Perpetual vorgefunden wurde. Ladislau-Marius V. gab an, die Uhr sei von seiner in Rumänien lebenden Mutter, der... mehr lesen...
Index: 14/03 Abgabenverwaltungsorganisation32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §270 Abs3;FinStrG §62 Abs1 idF 2002/I/097;FinStrG §62 Abs5 idF 2002/I/097;UFSG 2003 §3 Abs2;
Rechtssatz: Über Rechtsmittel entscheidet gemäß § 62 Abs 1 FinStrG idF des AbgRmRefG, BGBl I Nr. 97/2002, der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz. Nach Abs 5 dieser Gesetzesstelle obliegt die Entsc... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte 1996 Einkünfte als Rechtsanwalt und Vortragender. Von 1991 bis Ende 1995 hatte der Beschwerdeführer seinen Kanzleisitz in seinem Einfamilienhaus in D, welches ihm und seiner Familie auch zu Wohnzwecken diente. 1996 verlegte der Beschwerdeführer seinen Kanzleisitz nach G, P-Straße, wo er mit einem Anwaltskollegen eine Bürogemeinschaft einging. 1997 löste er die Bürogemeinschaft auf und eröffnete eine eigene Kanzlei in G, H-Straße. Im Zuge einer ua für das ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §270 Abs3 idF 1993/818;
Rechtssatz: Der zweite und dritte Satz des § 270 Abs. 3 BAO idF BGBl. Nr. 818/1993, sehen vor, dass von den Beisitzern (des fünfgliedrigen Berufungssenates) einer der Gruppe der ernannten und drei der Gruppe der entsendeten Mitglieder der Berufungskommission anzugehören haben. Ein Mitglied muss von einer gesetzlichen Berufsvert... mehr lesen...
Gegen den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof und machte darin ua eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend, weil das dritte Mitglied des entscheidenden Berufungssenates aus dem Kreis der "entsendeten Mitglieder" nicht von der gesetzlichen Berufsvertretung der Beschwerdeführerin entsendet worden sei. Mit Beschluss vom 27.... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer führte unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aus, bei dem vom Berufungssenat erlassenen Bescheid hätten drei Mitglieder mitgewirkt, "die aus einem anderen Senat stammten". Eine Rechtfertigung für die erfolgte Besetzung entgegen der festen Geschäftsverteilung gebe es nicht. Die belangte Behörde, die die gerügte Besetzung als ständig geübte Verwaltungspraxis verteidigte, führte über Vorhalt des Verwalt... mehr lesen...
In der Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 1998 wird vor dem Hintergrund einer Unzuständigkeit der belangten Behörde unter anderem ausgeführt, der über die Berufung entscheidende Berufungssenat sei im gegenständlichen Fall unter anderem insofern rechtswidrig zusammengesetzt gewesen, als Josef R. als dritter Stellvertreter an der Entscheidung mitgewirkt habe. Ein Anhaltspunkt, warum gerade er und nicht ein tatsächliches Mitglied... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 29. Februar 2000, B 374/98). Vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt die Beschwerdeführerin u. a. die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde wegen der Mitwirkung von Stellvertretern als Senatsmitgliedern ohne Verhinderung der dem Senat zugewiesenen Mitglieder. D... mehr lesen...
Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird u. a. vorgebracht, beim erst- und drittangefochtenen Bescheid habe Herr U. unbegründet als "Stellvertreter" mitgewirkt. Der Berufungssenat II sei damit unrichtig und rechtswidrig zusammengesetzt gewesen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2001, 99/14/0105, liege damit Unzuständigkeit der belangten Behörde vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen: Wie d... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer brachten im Beschwerdeverfahren u.a. vor, bei den vom Berufungssenat erlassenen Bescheiden habe KR Friedrich A. als "lediglich Stellvertreter und überdies nicht für den Berufungssenat II. zuständig" mitgewirkt. Der Berufungssenat sei daher unrichtig und rechtswidrig zusammengesetzt gewesen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2001, 99/14/0105, liege damit Unzuständigkeit der belangten Behörde vor. Der Verwaltungsgeric... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §263 Abs2;BAO §263 Abs3;BAO §270 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/15/0061
99/15/0062 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/15/0215 E 10. Mai 2001 RS 1 Stammrechtssatz Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mit... mehr lesen...
Im Beschwerdeverfahren gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid wird u.a. ausgeführt, die belangte Behörde (Berufungssenat IIIA) sei im gegenständlichen Fall insofern rechtswidrig zusammengesetzt gewesen, als Mag. M. und Rudolf S. an der Entscheidung mitgewirkt hätten. Beide Personen seien dem Berufungssenat nicht als ernanntes Mitglied, sondern bloß als ernannter Stellvertreter zugewiesen. Diese Heranziehung wäre nur dann möglich gewesen, wenn alle 65 ernannten Senatsmitglieder ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §263 Abs2;BAO §263 Abs3;BAO §270 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/15/0215 E 10. Mai 2001 RS 1 Stammrechtssatz Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belBeh (zumindest aktenintern e... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeverfahren u.a. vor, beim gegenständlich angefochtenen Bescheid wirkten zwei "Stellvertreter mit, und zwar der von der Wirtschaftskammer entsendete Bernd F. und der von der Arbeitkammer entsendete Dr. Klaus H.". Es sei nicht erkennbar, dass alle entsendeten Mitglieder verhindert gewesen seien. Zu diesem die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend machenden Vorbringen führte die belangte Behörde im Schriftsatz vom 21. Juni 2001 a... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeverfahren u.a. vor, beim gegenständlich angefochtenen Bescheid wirkten zwei "Stellvertreter mit, und zwar der von der Wirtschaftskammer entsendete Bernd F. und der von der Arbeitkammer entsendete Dr. Klaus H.". Es sei nicht erkennbar, dass alle entsendeten Mitglieder verhindert gewesen seien. Zu diesem die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend machenden Vorbringen führte die belangte Behörde im Schriftsatz vom 21. Juni 2001 aus, d... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeverfahren u.a. vor, beim gegenständlich angefochtenen Bescheid wirkten zwei "Stellvertreter mit, und zwar der von der Wirtschaftskammer entsendete Bernd F. und der von der Arbeitkammer entsendete Dr. Klaus H.". Es sei nicht erkennbar, dass alle entsendeten Mitglieder verhindert gewesen seien. Zu diesem die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend machenden Vorbringen führte die belangte Behörde im Schriftsatz vom 21. Juni 2001 aus, d... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeverfahren u.a. vor, beim gegenständlich angefochtenen Bescheid wirkten zwei "Stellvertreter mit, und zwar der von der Wirtschaftskammer entsendete Bernd F. und der von der Arbeitkammer entsendete Dr. Klaus H.". Es sei nicht erkennbar, dass alle entsendeten Mitglieder verhindert gewesen seien. Zu diesem die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend machenden Vorbringen führte die belangte Behörde im Schriftsatz vom 21. Juni 2001 a... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeverfahren u.a. vor, beim gegenständlich angefochtenen Bescheid wirkten zwei "Stellvertreter mit, und zwar der von der Wirtschaftskammer entsendete Bernd F. und von der Arbeitkammer entsendete Dr. Klaus H.". Es sei nicht erkennbar, dass alle entsendeten Mitglieder verhindert gewesen seien. Zu diesem die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend machenden Vorbringen führte die belangte Behörde im Schriftsatz vom 21. Juni 2001 aus, der B... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §263 Abs2;BAO §263 Abs3;BAO §270 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/15/0215 E 10. Mai 2001 RS 1 Stammrechtssatz Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belBeh (zumindest aktenintern e... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §263 Abs2;BAO §263 Abs3;BAO §270 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/15/0215 E 10. Mai 2001 RS 1 Stammrechtssatz Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belBeh (zumindest aktenintern e... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §263 Abs2;BAO §263 Abs3;BAO §270 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/15/0215 E 10. Mai 2001 RS 1 Stammrechtssatz Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belBeh (zumindest aktenintern e... mehr lesen...
Im Beschwerdeverfahren gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid wird u.a. ausgeführt, die belangte Behörde (Berufungssenat I) sei im gegenständlichen Fall insofern rechtswidrig zusammengesetzt gewesen, als Mag. K an der Entscheidung mitgewirkt habe. Mag. K sei dem Berufungssenat I nicht als ernanntes Mitglied, sondern bloß als ernannter Stellvertreter zugewiesen. Diese Heranziehung wäre nur dann möglich gewesen, wenn alle 13 ernannten Senatsmitglieder verhindert gewesen wäre... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §263 Abs2;BAO §263 Abs3;BAO §270 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/15/0215 E 10. Mai 2001 RS 1 Stammrechtssatz Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belBeh (zumindest aktenintern e... mehr lesen...
In der Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid wird u.a. ausgeführt, die belangte Behörde (Berufungssenat V) sei im gegenständlichen Fall insofern rechtswidrig zusammengesetzt gewesen, als Dr. R, Dr. P und Dipl.Ing. H an der Entscheidung mitgewirkt hätten. Dr. R, Dr. P und Dipl.Ing. H seien dem Berufungssenat V nicht als entsendete Mitglieder, sondern bloß als entsendete Stellvertreter zugewiesen. Dem angefochtenen Bescheid fehle jegliche Begründung: , weshalb aus dem K... mehr lesen...