Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §270 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/13/0136 E 29. Oktober 2003 RS 2Stammrechtssatz
Für die gesetzmäßige Zusammensetzung eines Berufungssenates darf auch die gesetzliche Bestimmung des § 270 Abs. 1 BAO nicht vernachlässigt werden. Wirkt an der Entscheidung des Berufungssenates eine Person mit, welche dem entsprechenden Berufungssenat vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion weder als Senatsmitglied noch als Stellvertreter zugewiesen worden ist, so wird die Entscheidung durch ein nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetztes Kollegialorgan getroffen. (Hier BAO idF vor dem AbgRmRefG BGBl I Nr. 97/2002 anzuwenden)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003150019.X01Im RIS seit
13.04.2005