TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/25 99/15/0060

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Veröffentlicht am 25.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §263 Abs2;
BAO §263 Abs3;
BAO §270 Abs3;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0061 99/15/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde 1) der T GmbH in B, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, Vogelweiderstraße 55, gegen die Bescheide 1) der Finanzlandesdirektion für Salzburg, Berufungssenat II, vom 21. September 1998, RV 38.96/1-8/96, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1987 bis 1989, und 2) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 15. Dezember 1998, RV 211.96/1-8/96, betreffend Kapitalertragsteuer 1987, 1988 und 1989, sowie 2) des R in B, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, Vogelweiderstraße 55, gegen den Bescheid

3) der Finanzlandesdirektion für Salzburg, Berufungssenat II, vom 21. September 1998, RV 189.91/1-8/91, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1980 - 1982, 1987 und 1988 sowie betreffend Umsatzsteuer 1983, Einkommensteuer 1983 - 1986 und Gewerbesteuer 1983 und 1986,

1) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie den zweitangefochtenen Bescheid in seinem Abspruch über die Kapitalertragsteuer für das Jahr 1989 betrifft, zurückgewiesen;

2) zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtene und der drittangefochtene Bescheid (dieser allerdings nicht hinsichtlich des nicht in Beschwerde gezogenen Abspruches betreffend Aufhebung der erstinstanzlichen Bescheide über Umsatzsteuer 1983, Einkommensteuer 1983 - 1986 und Gewerbesteuer 1983 und 1986) werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der zweitangefochtene Bescheid wird, soweit er die Kapitalertragsteuer für die Jahre 1987 und 1988 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von 20.000 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird u. a. vorgebracht, beim erst- und drittangefochtenen Bescheid habe Herr U. unbegründet als "Stellvertreter" mitgewirkt. Der Berufungssenat II sei damit unrichtig und rechtswidrig zusammengesetzt gewesen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2001, 99/14/0105, liege damit Unzuständigkeit der belangten Behörde vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im von den Beschwerdeführern angesprochenen Erkenntnis vom 29. März 2001, 99/14/0105, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 15. September 1999, 98/13/0153, ausgeführt hat, sind Stellvertreter zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs. 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belangten Behörde (zumindest aktenintern eindeutig und nachvollziehbar) darzutun.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im Schriftsatz vom 4. September 2001 eingeräumt, dass der entscheidende Senat - wie von den Beschwerdeführern vorgebracht - unzulässig besetzt gewesen sei. Der erstangefochtene und der drittangefochtene Bescheid (dieser allerdings nicht hinsichtlich des nicht in Beschwerde gezogenen Abspruches betreffend Aufhebung der erstinstanzlichen Bescheide über Umsatzsteuer 1983, Einkommensteuer 1983 - 1986 und Gewerbesteuer 1983 und 1986) waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der zweitangefochtene Bescheid stützt sich zur Vorschreibung der Kapitalertragsteuer auf den erstangefochtenen Bescheid, in dem betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1987 bis 1989 "der Berufungssenat zu den in der Folge angeführten Mehrergebnissen, welche dem Grunde nach als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen sind, gelangt" sei. Die bloße Bezugnahme auf einen anderen Bescheid vermag den zweitangefochtenen Bescheid nicht zu tragen, weil nicht zu erkennen ist, dass die belangte Behörde kraft eigener Willensbildung die Begründung eines anderen Bescheides zu ihrer eigenen erheben wollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 2001, 98/15/0070). Der zweitangefochtene Bescheid erweist sich damit als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er war daher nach § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Da der zweitangefochtene Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 1989 ersatzlos aufgehoben hat, liegt insoweit keine Beschwer der Erstbeschwerdeführerin vor. Die Beschwerde war daher, soweit sie Kapitalertragsteuer für das Jahr 1989 betrifft, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen "Streitgenossenzuschlag"

und die geltend gemachte Umsatzsteuer, die in dem nach der Verordnung zuzuerkennenden pauschalen Schriftsatzaufwand von 12.500 S bereits enthalten ist.

Wien, am 25. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999150060.X00

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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