RS Vwgh 2003/9/18 2003/16/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §270 Abs3;
FinStrG §62 Abs1 idF 2002/I/097;
FinStrG §62 Abs5 idF 2002/I/097;
UFSG 2003 §3 Abs2;

Rechtssatz

Über Rechtsmittel entscheidet gemäß § 62 Abs 1 FinStrG idF des AbgRmRefG, BGBl I Nr. 97/2002, der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz. Nach Abs 5 dieser Gesetzesstelle obliegt die Entscheidung unter anderem über Rechtsmittel gegen ein wie hier von einem Einzelorgan erlassenes Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz einem hauptberuflichen Mitglied des Berufungssenates, also des Unabhängigen Finanzsenates im Sinne des § 3 Abs 2 UFSG. Im Beschwerdefall hat ein derartiges hauptberufliches Mitglied des UFS entschieden, wobei der Zusatz "Referent" angebracht worden ist. Im abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist unter dem Referenten das Mitglied des Berufungssenates zu verstehen, das gemäß § 270 Abs 3 BAO vom Vorsitzenden für die Erledigung des Rechtsmittels bestellt worden ist. Dass dabei der Zusatz "Referent" auch im angefochtenen Bescheid der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz verwendet wurde - eine mit § 270 Abs 3 BAO vergleichbare Bestimmung ist dem FinStrG fremd -, ist ohne jede rechtliche Bedeutung; entscheidend für die Zurechnung des Bescheides zum UFS ist, dass es sich um ein hauptberufliches Mitglied des UFS gehandelt hat und diese Behörde im Kopfpapier und im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160105.X01

Im RIS seit

13.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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