RS Vwgh 2005/5/11 2002/13/0021

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Veröffentlicht am 11.05.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 Abs2;
BAO §270 Abs1;
BAO §270 Abs3;

Rechtssatz

Dass dem Berufungssenat eine größere Anzahl von Mitgliedern zugewiesen war, als zur Besetzung des erkennenden Senates erforderlich war, und Beisitzer deshalb nicht in einer bestimmten Reihenfolge einberufen wurden, war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zulässig (Hinweis E 9. Dezember 2004, 99/14/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130021.X01

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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