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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §260 Abs2;Rechtssatz
Dass dem Berufungssenat eine größere Anzahl von Mitgliedern zugewiesen war, als zur Besetzung des erkennenden Senates erforderlich war, und Beisitzer deshalb nicht in einer bestimmten Reihenfolge einberufen wurden, war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zulässig (Hinweis E 9. Dezember 2004, 99/14/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002130021.X01Im RIS seit
08.06.2005Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014