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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §184;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz LL.M., über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 21. November 2002, RV390/1-7/01, betreffend u.a. Umsatz- und Einkommensteuer 1994 bis 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt in der Landeshauptstadt Salzburg ein Taxiunternehmen. Er ermittelt den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer u. a. die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine "Fahrerabrechnungen" habe vorlegen können, weshalb die "Buchführung" nicht ordnungsgemäß sei. Der Prüfer nahm eine Kalkulation vor: Er ging (für den Zeitraum 1994 bis 1998) von einer Jahreskilometerleistung (Summe aller vom Beschwerdeführer eingesetzten Fahrzeuge) von jeweils ca 110.000 aus, brachte davon 10% "Leerkilometer" in Abzug und multiplizierte das Ergebnis mit einem "Nettoerlös pro Kilometer". Den "Nettoerlös pro Kilometer" errechnete er, indem er eine Fahrtstrecke von 6 Kilometern und einen Rückfahrtanteil von 40% zu Grunde legte. Aufgrund dieser Kalkulation nahm der Prüfer im Wege einer Schätzung Erhöhungen der vom Beschwerdeführer erklärten Umsätze und Gewinne vor.
Das Finanzamt erließ Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren (Umsatz- und Einkommensteuer 1994 bis 1998) sowie Umsatz- und Einkommensteuer 1994 bis 1998 und übernahm damit die Feststellungen des Prüfers.
Gegen diese Bescheide brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Er brachte vor, seine Aufzeichnungen seien ordnungsgemäß, und wandte sich u.a. gegen die vom Prüfer angenommene Jahreskilometerleistung, die Höhe der Leerkilometer und den Umstand, dass der "Nettoerlös pro Kilometer" aufgrund einer durchschnittlichen Fahrtstrecke von 6 Kilometern errechnet und der Rückfahrtanteil mit lediglich 40% angesetzt worden sei.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt zur Schätzungsbefugnis aus, der Beschwerdeführer habe die Einnahmen durch den Stand "der Brieftasche unter Abzug des Wechselgeldes" seiner Fahrer ermittelt. Es müssten jedoch Grundaufzeichnungen vorliegen, aus denen die einzelnen Fahrten und die Einnahmen daraus ersichtlich seien. Zudem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer zu Prüfungsbeginn gefragt worden sei, wie er die Löhne der Fahrer auszahle. Er habe geantwortet, dass er die Löhne einmal im Monat auszahle. Der Prüfer habe sodann aber festgestellt, dass zwei Fahrer aussagten, sie würden sich als Lohn 50% der Einnahmen behalten; das Geld werde von den Fahrern am Ende eines jeden Arbeitstages einbehalten. Dem Prüfer sei unklar, wie der Beschwerdeführer den auf diese Weise ausbezahlten Arbeitslohn kontrolliere, da es über diesen keine Aufzeichnungen gebe. Der Prüfer habe somit die Aussage des Beschwerdeführers, der Lohn werde einmal im Monat ausbezahlt, widerlegt. Folglich seien aber die Aufzeichnungen im "Kassabuch" materiell unrichtig.
Der Prüfer habe weiters den Beschwerdeführer gefragt, wie er die Tageslosung ermittle. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, jeder Fahrer erhalte zu Fahrtbeginn eine Brieftasche mit 1000 S Wechselgeld. Nach Beendigung der Arbeit erhalte der Beschwerdeführer die Brieftasche zurück. Der Geldbetrag im Zeitpunkt der Rückgabe abzüglich des Wechselgeldes sei die Tageslosung, die als Erlös erfasst werde. Der Prüfer habe festgestellt, dass keine Aufzeichnungen über den Abrechnungsvorgang vorlägen. Eine Fahrerin habe dem Prüfer gegenüber angegeben, dass sie niemals 1000 S als Wechselgeld erhalten habe und dass sie dem Beschwerdeführer gegenüber anhand des Taxameterstandes abgerechnet habe.
Dem Prüfer sei es aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht einmal möglich gewesen, eine Trennung der Tageslosung nach Taxis vorzunehmen. Das Fehlen von Abrechnungsbelegen, die den Taxameterstand auswiesen, sowie das Vernichten von Schmierzetteln über Erlösaufzeichnungen verletze die Vorschriften des § 131 BAO.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 14. November 2000 die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer einen Vorhalt vom 18. Oktober 2002, der eine geänderte Kalkulation enthält. Es wurde von niedrigeren Jahreskilometerleistungen (zwischen 78.000 und 97.500) ausgegangen und von diesen 10% Leerkilometer in Abzug gebracht. Das für jedes Jahr ermittelte Ergebnis wurde mit einem "gewichteten Nettoerlös pro Kilometer" multipliziert. Dieser "gewichtete Nettoerlös pro Kilometer" wurde auf die Weise errechnet, dass der Nettoerlös pro Kilometer (unter Berücksichtigung eines Rückfahrtanteiles von 40%) jeweils für die Fahrtstrecken von 1.000, 1.500, 2.000, 2.500, 3.000, 3.500, 4.000, 4.500, 5.000, 6.000, 7.000, 8.000, 9.000, 10.000 und 15.000 Metern errechnet wurde (der Erlös pro Kilometer ist bei kurzen Fahrtstrecken deutlich höher als bei langen) und daraus ein Durchschnitt errechnet wurde, wobei aber die Fahrtstrecken von 3.500, 5.000, 6.000 und 7.000 Metern jeweils mit einem Anteil von 10%, jene von 4.500 Metern mit einem Anteil von 12%, jene von 4.000 Metern mit einem Anteil von 13% und alle anderen Distanzen mit einem geringeren Anteil berücksichtigt wurden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung, soweit sie Wiederaufnahme der Verfahren betraf, abgewiesen. Im Übrigen führte die Berufung zu von den Erstbescheiden abweichenden Abgabenfestsetzungen, die sich aus einer eigenständigen Kalkulation der belangten Behörde ableiten. Diese Kalkulation geht von der im Vorhalt vom 18. Oktober 2002 angestellten Kalkulation aus, berücksichtigt aber die vom Beschwerdeführer daraufhin erhobenen Einwendungen wie folgt: Die Leerkilometer wurden mit 20% der jeweiligen Jahreskilometerleistung berücksichtigt, bei der Ermittlung des Nettoerlöses pro Kilometer wurde ein Rückfahrtanteil von 45% anerkannt. Die auf diese Weise errechneten vorläufigen Nettoerlöse wurden um einen Sicherheitszuschlag von 15% erhöht. Die kalkulierten Mehrerlöse (über die erklärten Erlöse) wurden den erklärten Jahresumsätzen und -gewinnen hinzugerechnet.
In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer - wie allgemein in der Branche üblich - Lenkeraufzeichnungen geführt habe, diese jedoch nicht aufbewahrt habe. Die in den Aufzeichnungen enthaltenen Tageslosungen könnten daher ebenso wenig überprüft werden wie das genaue Ausmaß der "Besetzt- und Leerkilometer", der durchschnittlichen Fahrtstrecken und der Wartezeitzuschläge sowie der Gepäckzuschläge und Trinkgelder. Die Nichtaufbewahrung der Grundaufzeichnungen, aus denen die erzielten und dem Beschwerdeführer - abzüglich des vom Fahrer einbehaltenen Lohnanteiles - zugekommenen Einnahmen ersichtlich seien, stelle einen schweren Verstoß gegen die Bestimmungen des § 131 Abs 1 Z 5 und des § 132 BAO dar und führe bereits ohne Bedachtnahme auf weitere Feststellungen anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung zur Schätzungsbefugnis.
Der Beschwerdeführer habe die starre Annahme von durchschnittlichen Fahrten von 6 Kilometer Länge für Zwecke der Errechnung des Erlöses pro Kilometer bekämpft. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde den Kilometerertrag aus dem gewichteten Mittel der Kilometererträge (aufgrund der jeweils mit Verordnung festgelegten Tarife) für die Fahrtstrecken von 1 bis 15 Kilometer -
entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in der Stadt - der Schätzung zugrunde gelegt. Der Rückfahrtanteil sei entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Berufungsverhandlung mit 45% angenommen worden. Für jede vierte Fahrt sei eine Tarifzuschlag (netto ca 9 S als Nachtzuschlag oder Gepäckszuschlag oder Zuschlag für telefonische Aufträge) angesetzt worden.
Die belangte Behörde habe den Kilometerertrag mit den von den Taxifahrzeugen zurückgelegten Kilometern multipliziert, wobei zuvor, dem Begehren des Beschwerdeführers entsprechend, 20% der Kilometer als Leerkilometer ausgeschieden worden seien. Die belangte Behörde halte aufgrund von einigen Unsicherheiten den Ansatz eines Sicherheitszuschlages von 15% der ermittelten Erlöse für erforderlich. Bei der Kalkulation seien nämlich keine Trinkgelder berücksichtigt worden. Weiters sei bei den Leerkilometern berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer behauptete habe, die Strecke von seinem Wohnort zur Betriebsstätte jeweils mit einem seiner Taxifahrzeuge zurückgelegt zu haben. Dabei sei aber zu beachten, dass das Fahrzeug im Eigentum seiner Ehefrau jährliche Kilometerleistungen von mehr als 25.000 aufweise. Auch scheine die Behauptung deshalb als unglaubwürdig, weil ein betriebswirtschaftlich agierender Taxiunternehmer, der sein Unternehmen mit mehreren Fahrern im Mehrschichtbetrieb führe, niemals eines seiner Taxifahrzeuge die gesamte Zeit über, während der er nicht persönlich im Einsatz sei, bei seinem Privathaus abgestellt lasse. Weiters sei der Beschwerdeführer bei einer Anzeige im Jahr 2001 beschuldigt worden, ein im Jahr 1997 erstmals von ihm zugelassenes Fahrzeug mit manipuliertem Kilometerzähler verkauft zu haben.
Gegen diesen Bescheid, soweit er die Festsetzung von Umsatz- und Einkommensteuer 1994 bis 1998 betrifft, wendet sich die Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 263 und 270 BAO in der Fassung vor dem AbgRmRefG, BGBl I Nr. 97/2002, lauten:
"§ 263.
(1) Für den Bereich jedes Bundeslandes ist eine Berufungskommission zu bilden, deren Geschäfte der Präsident der Finanzlandesdirektion leitet.
(2) Die Berufungskommission besteht aus zwei Gruppen von Mitgliedern, welche in je einer Liste zu vereinigen sind. Die erste Gruppe setzt sich aus den von den gesetzlichen Berufsvertretungen entsendeten, im jeweiligen Bundesland wohnhaften Mitgliedern zusammen, wobei das Bundesministerium für Finanzen die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder unter Berücksichtigung der Bedeutung der Berufsgruppen für die Steuerleistung im Bundesland bestimmt. Die Mitglieder der zweiten Gruppe werden in erforderlicher Anzahl vom Bundesministerium für Finanzen ernannt.
(3) Neben den Mitgliedern der Berufungskommissionen ist nach den Grundsätzen des Abs. 2 die gleiche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen und gleichfalls in je einer Liste zu vereinigen."
"§ 270.
(1) Der Präsident der Finanzlandesdirektion bildet aus der Berufungskommission (§ 263) die Berufungssenate und weist diesen die Senatsmitglieder und Stellvertreter in erforderlicher Anzahl zu.
(2) Die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung, die der Präsident der Finanzlandesdirektion bestimmt, sind durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen.
(3) Über Berufungen gemäß § 260 Abs. 2 entscheidet ein fünfgliedriger Berufungssenat, der sich aus dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion oder einem von ihm bestimmten Finanzbeamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammensetzt. Von den Beisitzern haben einer der Gruppe der ernannten und drei der Gruppe der entsendeten Mitglieder der Berufungskommission anzugehören. Ein Mitglied muss von einer gesetzlichen Berufsvertretung selbständiger Berufe, ein weiteres von einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger Berufe entsendet sein, während das dritte Mitglied von der gesetzlichen Berufsvertretung des Berufungswerbers entsendet sein soll."
Die Zusammensetzung des im gegenständlichen Fall zur Entscheidung berufenen Kollegialorgans muss den Voraussetzungen des § 270 Abs. 3 BAO entsprechen. Für die gesetzmäßige Zusammensetzung eines Berufungssenates ist auch die Bestimmung des § 270 Abs. 1 und 2 BAO zu beachten; wirkt an der Entscheidung des Berufungssenates eine Person mit, welche dem entsprechenden Berufungssenat vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion weder als Senatsmitglied (noch im Vertretungsfall als Stellvertreter) zugewiesen worden ist, so wird die Entscheidung durch ein nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetztes Kollegialorgan getroffen (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Oktober 2003, 99/13/0136).
Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Vorlage der Berufung an die belangte Behörde sei die Berufungssache einer bestimmten Sachbearbeiterin zugeteilt worden. Später sei - ohne Angabe von Gründen - an deren Stelle ein anderer Sachbearbeiter getreten, der dann als Senatsmitglied bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt habe. Der Beschwerdeführer sei daher im Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere keine Unzuständigkeit, dargetan. Nach der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage der BAO idF vor dem AbgRmRefG ist ein Wechsel des Sachbearbeiters (Referenten) während des Berufungsverfahrens nicht an besondere Voraussetzungen gebunden. Dass aber im gegenständlichen Fall nicht ein dem § 270 BAO entsprechender Berufungssenat entschieden habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere wird nicht behauptet, dass der in Rede stehende Sachbearbeiter nicht dem zuständigen Berufungssenat als ernanntes Mitglied angehört hätte.
Der Beschwerdeführer rügt, dass eine Schätzungsberechtigung nicht bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern verpflichtet und müsse (als Einnahmen-Ausgaben-Rechner) die von der belangten Behörde geforderten "Grundaufzeichnungen" nicht führen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer die mangelnde Schätzungsberechtigung nicht auf. In seinen Erkenntnissen vom 23. Mai 1990, 89/13/0280 und 89/13/0281, hat der Verwaltungsgerichtshof ua darauf hingewiesen, dass im Taxigewerbe Abrechnungsbelege, die den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Taxilenker auswiesen und auf Grund derer geprüft werden könne, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändige (so genannte "Fahrerabrechnungen"), den zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belegen im Sinne des § 131 Abs 1 Z 5 und § 132 BAO zuzurechnen seien. Zudem seien in diesen Abrechnungsbelegen jedenfalls sonstige Unterlagen zu erblicken, die im Sinne der letztgenannten Bestimmung für die Abgabenerhebung von Bedeutung seien, weshalb sie schon auf Grund beider Bestimmungen - ohne dass es noch besonderer gesetzlicher Anordnungen bedurft hätte - aufzubewahren seien. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, dass schon die (unbestrittene) Nichtaufbewahrung dieser Abrechnungsbelege die Schätzungsberechtigung der Behörde begründete, auch wenn der Beschwerdeführer zur Führung von Büchern nicht verpflichtet war. Der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer Fahrerabrechnungen geführt, aber nicht aufbewahrt habe, tritt die Beschwerde nicht konkret entgegen.
Die Beschwerde bringt vor, bereits im Schreiben des Sachbearbeiters vom 18. Oktober 2002, also vor der mündlichen Berufungsverhandlung, hätten die der belangen Behörde angehörenden Senatsmitglieder (ernannte Mitglieder) die Basis des angefochtenen Bescheides festgelegt, indem sie eine überarbeitete Kalkulation erstellt hätten. Im genannten Schreiben seien die errechneten Beträge bereits als solche laut "Berufungsentscheidung" bezeichnet worden. Die "Laienmitglieder" des erkennenden Senates seien dadurch übergangen und vor vollendete Tatsachen gestellt worden.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 vorgehaltene Kalkulation ohnedies nicht dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bedeutsame Änderungen in der Kalkulation angestellt. Dass im Vorhalt vom 18. Oktober 2002 die vom Sachbearbeiter errechneten Beträge als "Nettoerlöse lt. BE" bzw "Gewinn lt. BE." bezeichnet worden sind, stellt in keiner Weise eine Vorwegnahme der Entscheidung des Berufungssenates dar, zumal der Berufungssenat ohnedies nicht an dies Ausführungen in diesem Schreiben gebunden war. Bei verständiger Würdigung der Formulierung im genannten Schreiben ist unzweifelhaft erkennbar, dass mit ihr nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Kalkulation des Betriebsprüfers eine andere (neue) Kalkulation gegenübergestellt wird.
Von den Positionen der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Kalkulation bekämpft der Beschwerdeführer nur den gewichteten Nettoerlös pro Kilometer. Der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, wie die belangte Behörde zu der von ihr vorgenommenen Gewichtung gekommen sei. Im angefochtenen Bescheid sei die Berechnung des gewichteten Nettoerlöses pro Kilometer für das Jahr 1997 nicht dargestellt.
Im angefochtenen Bescheid (und im Vorhalt vom 18. Oktober 2002) wird ausgeführt, dass die belangte Behörde die Verordnungen des Landeshauptmannes von Salzburg (über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe in der Stadt Salzburg sowie den Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim) heranziehe. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungsnahme vom 7. November 2002 selbst diese Verordnungen (einerseits die ab 17. Juli 1993 geltende Verordnung, anderseits die ab 27. August 1997 geltende Verordnung) der Behörde übermittelt. Durch Anwendung der mit Verordnung festgelegten Tarife auf die jeweilige Fahrtstrecke (zB 5 km) ergibt sich der Erlös pro Kilometer auf einer Fahrtstrecke dieser Länge (zB 5 km). Durch Gewichtung der verschiedenen in der Praxis vorkommenden Fahrtstrecken (zwischen 1 und 15 Kilometer) errechnet sich der gewichtete Erlös pro Kilometer. Die Gewichtung wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 vorgehalten. Konkrete Einwendungen dagegen hat er in der Folge nicht erhoben. Auch in der Beschwerde werden keine konkreten Fehler der Gewichtung aufgezeigt. Mangels Aufzeichnung der Länge der einzelnen Fahrtstrecken besteht die jeder Schätzung immanente Unsicherheit über die Übereinstimmung der angenommenen mit den tatsächlichen Verhältnissen. Es erscheint jedoch in keiner Weise unschlüssig, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass das Schwergewicht der Fahrten (nämlich 65% der Fahrten) im Fahrtstreckenbereich zwischen 3,5 und 7 Kilometern liegt.
Dem Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid enthalte keine Darstellung der Berechnung des gewichteten Nettoerlöses pro Kilometer für 1997 ist folgendes entgegen zu halten:
Der angefochtene Bescheid enthält eine Berechnung des gewichteten Nettoerlöses pro Kilometer auf der Basis der Tarife, die sich aus der Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Juli 1993 ergeben. Dieser gewichtete Nettoerlöses pro Kilometer wurde der Kalkulation für die Jahre 1994 bis 1996 zu Grunde gelegt.
Der angefochtene Bescheid enthält weiters eine Berechnung des gewichteten Nettoerlöses pro Kilometer auf der Basis der Tarife, die sich aus der Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. Juli 1997 (in Kraft getreten am 27. August 1997) ergeben. Dieser gewichtete Nettoerlös pro Kilometer wurde zur Kalkulation für das Jahr 1998 herangezogen.
Im Jahr 1997 war für ca 8 Monate die Verordnung vom 17. Juli 1993 und für ca 4 Monate die Verordnung vom 24. Juli 1997 maßgebend. Der für 1997 herangezogene Wert für den Nettoerlös pro Kilometer errechnet sich als Summe aus 8/12 des für die Vorjahre herangezogenen gewichteten Nettoerlöses pro Kilometer und 4/12 des für das Jahr 1998 herangezogenen gewichteten Nettoerlöses pro Kilometer.
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe seinem Antrag auf Vernehmung von Dr. S, Mag. G und Mag. S als Zeugen nicht entsprochen, räumt aber ein, die Zeugen für das Beweisthema genannt zu haben, dass der Leerfahrtenanteil 15% bis 20% betrage.
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ohnedies dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend einen Leerfahrtenanteil von 20% angenommen. Solcherart ist im Unterbleiben der Zeugenvernehmung keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken.
Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte auch andere Methoden der Schätzung heranziehen sollen, etwa die Schätzung nach Maßgabe des Treibstoffverbrauches oder die Schätzung aufgrund der Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers, ist ihr entgegen zu halten, dass die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich der Abgabenbehörde frei steht. Es ist jene Schätzungsmethode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am meisten geeignet erscheint (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Juni 1998, 97/15/0218). Es ist nicht erkennbar, dass die belange Behröde diesem Grundsatz nicht entsprochen hätte.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Der Sicherheitszuschlag ist allerdings zu begründen (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Juli 1994, 91/13/0222).
Der angefochtene Bescheid enthält eine hinreichend schlüssige Begründung des Sicherheitszuschlages. Einerseits konnte die belangte Behörde darauf verweisen, dass im Bereich des Taxigewerbes die Gewährung von Trinkgeldern der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. Anderseits konnte die belangte Behörde die Behauptung des Beschwerdeführers, für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ein Taxifahrzeug zu verwenden, sodass die entsprechenden Kilometer nicht der Fahrgastbeförderung zugeordnet werden könnten, zumindest in dieser Allgemeinheit als der Lebenserfahrung widersprechend ansehen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe gar nicht behauptet, ein Taxifahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte verwendet zu haben, ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2002 zu verweisen, in welcher aus diesem Titel (Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte) das Ausscheiden von 14.000 Kilometern pro Jahr begehrt wird.
Der Beschwerdeführer rügt schließlich, die belangte Behörde habe ihm erst in der mündlichen Berufungsverhandlung das Vorliegen einer Anzeige (betreffend Manipulationen am Kilometerzähler) vorgehalten und damit das Recht auf Parteiengehör verletzt. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht eingewendet hat, er brauche mehr Zeit, um ein diese Anzeige betreffendes inhaltliches Vorbringen zu erstatten, und auch in der Beschwerde kein solches Vorbringen betreffend die Anzeige erstattet wird. Zudem hat - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend verweist - der Umstand des Vorliegens einer solchen Anzeige keinen Niederschlag im Spruch des angefochtenen Bescheides gefunden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. Februar 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003150019.X00Im RIS seit
13.04.2005