Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §270 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990, 218;
Rechtssatz: Wirkt der einzuschulende Beamte an der Willensbildung (Abstimmung) des Berufungssantes mit, dann entscheidet nicht der in § 270 Abs 3 BAO vorgesehene fünfgliedrige Berufungssenat als zuständiges Behördenorgan und es kommt auch zu einer Verletzung des Rechtes auf das Verfahr... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §270 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0328/64 E 15. März 1965 VwSlg 3242 F/1965 RS 2 Stammrechtssatz Es bleibt zwar ein gesetzlicher Anspruch darauf, daß dem erkennenden Senat je ein von der Kammer der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigen entsendetes Mitglied angehört, jedoch nicht darauf, daß dem Berufungssenat ein Beisitzer zug... mehr lesen...