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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §270 Abs3 idF 1993/818;Rechtssatz
Der zweite und dritte Satz des § 270 Abs. 3 BAO idF BGBl. Nr. 818/1993, sehen vor, dass von den Beisitzern (des fünfgliedrigen Berufungssenates) einer der Gruppe der ernannten und drei der Gruppe der entsendeten Mitglieder der Berufungskommission anzugehören haben. Ein Mitglied muss von einer gesetzlichen Berufsvertretung selbstständiger Berufe, ein weiteres von einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbstständiger Berufe entsendet sein, während das dritte Mitglied von der gesetzlichen Berufsvertretung des Berufungswerbers entsendet sein soll. Da der letzte Satz der eben zitierten Gesetzesstelle nur eine Sollvorschrift enthält, besitzt die Partei keinen Rechtsanspruch darauf, dass dem erkennenden Berufungssenat auch ein ihrer eigenen Berufsvertretung entstammendes Mitglied angehört (Hinweis E 6. April 1995, 93/15/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150177.X01Im RIS seit
11.08.2003Zuletzt aktualisiert am
08.12.2010