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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §263 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde der Z AG & S in P, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in 1014 Wien, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 26. November 1997, RV 001-5/02/97, betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1988, 1. Jänner 1989, 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 15.000 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 29. Februar 2000, B 374/98).
Vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt die Beschwerdeführerin u. a. die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde wegen der Mitwirkung von Stellvertretern als Senatsmitgliedern ohne Verhinderung der dem Senat zugewiesenen Mitglieder. Dazu wird ausgeführt, an der Entscheidung über den angefochtenen Bescheid hätten als entsendete Mitglieder des Berufungssenates Ing. CM, Dr. HW und Dr. MZ mitgewirkt. Nach der an der Amtstafel kundgemachten Senatszusammensetzung und Geschäftsverteilung seien jedoch diese Personen nicht Mitglieder des Berufungssenates, sondern lediglich Stellvertreter. Aus der Berufungsentscheidung ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die entsendeten Mitglieder verhindert gewesen wären.
In ihrer Gegenschrift tritt die belangte Behörde diesen Beschwerdeausführungen nicht entgegen. Sie verweist lediglich darauf, dass die Heranziehung der Beisitzer der Vorschrift des § 270 Abs. 3 BAO entsprochen habe.
Zusammen mit den Verwaltungsakten übermittelte die belangte Behörde die Übersicht über die Zusammensetzung der Berufungskommission in Abgabensachen für das Bundesland Steiermark, aus welcher ersichtlich ist, dass Ing. CM, Dr. HW und Dr. MZ als Stellvertreter der entsendeten Mitglieder aufscheinen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:
Gemäß § 270 Abs. 3 BAO entscheidet über Berufungen gemäß § 260 Abs. 2 leg. cit. ein fünfgliedriger Berufungssenat, der sich aus dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion oder einem von ihm bestimmten Finanzbeamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammensetzt. Von den Beisitzern haben einer der Gruppe der ernannten und drei der Gruppe der entsendeten Mitglieder der Berufungskommission anzugehören. Ein Mitglied muss von einer gesetzlichen Berufsvertretung selbstständiger Berufe, ein weiteres von einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbstständiger Berufe entsendet sein, während das dritte Mitglied von der gesetzlichen Berufsvertretung des Berufungswerbers entsendet sein soll.
Nach § 263 Abs. 2 BAO besteht die Berufungskommission aus zwei Gruppen von Mitgliedern, welche in je einer Liste zu vereinigen sind. Die erste Gruppe setzt sich aus den von der gesetzlichen Berufsvertretung entsendeten, im jeweiligen Bundesland wohnhaften Mitgliedern zusammen, wobei das Bundesministerium für Finanzen die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder unter Berücksichtigung der Bedeutung der Berufsgruppen für die Steuerleistungen im Bundesland bestimmt. Die Mitglieder der zweiten Gruppe werden in erforderlicher Anzahl vom Bundesministerium für Finanzen ernannt. Abs. 3 des eben zitierten § 263 BAO bestimmt, dass neben den Mitgliedern der Berufungskommission nach den Grundsätzen des Abs. 2 leg. cit. die gleiche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen und gleichfalls in je einer Liste zu vereinigen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. März 2001, 99/14/0105, ausgeführt hat, sind Stellvertreter zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs. 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belangten Behörde (zumindest aktenintern eindeutig und nachvollziehbar) darzutun.
Im Beschwerdefall haben aus der Gruppe der entsendenden Mitglieder jeweils nur als Stellvertreter bestellte Mitglieder im erkennenden Berufungssenat mitgewirkt. Dass die entsendenden Mitglieder tatsächlich an der Mitwirkung verhindert gewesen wären, behauptet die belangte Behörde in der Gegenschrift im Ergebnis nicht.
Da somit der Berufungssenat, der den angefochtenen Bescheid beschlossen hat, nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt war, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000150049.X00Im RIS seit
08.05.2002