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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §263 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Kriftner & Partner Rechtsanwälte KEG in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 24. Oktober 2000, Zl. RV 638/1-6/2000, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1996 sowie Einkommensteuervorauszahlungen für 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 15.000 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdeverfahren gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid wird u.a. ausgeführt, die belangte Behörde (Berufungssenat I) sei im gegenständlichen Fall insofern rechtswidrig zusammengesetzt gewesen, als Mag. K an der Entscheidung mitgewirkt habe. Mag. K sei dem Berufungssenat I nicht als ernanntes Mitglied, sondern bloß als ernannter Stellvertreter zugewiesen. Diese Heranziehung wäre nur dann möglich gewesen, wenn alle 13 ernannten Senatsmitglieder verhindert gewesen wären. Dies sei jedoch höchst unwahrscheinlich und finde sich dafür im angefochtenen Bescheid auch kein Anhaltspunkt. Der angefochtene Bescheid sei daher infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. März 2001, 99/14/0105, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 15. September 1999, 98/13/0153, ausgeführt hat, sind Stellvertreter zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs. 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belangten Behörde (zumindest aktenintern eindeutig und nachvollziehbar) darzutun.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass aus der Gruppe der ernannten Mitglieder ein nur als Stellvertreter bestelltes Mitglied im erkennenden Berufungssenat I mitgewirkt hat. Dass die ernannten Mitglieder laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten "Verzeichnis" tatsächlich an der Mitwirkung verhindert gewesen wären, behauptet die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen nicht. Die Mitwirkung eines Stellvertreters an der Entscheidung des Berufungssenates I erweist sich daher als rechtswidrig.
Da der Berufungssenat I nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt war, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 7. August 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001140005.X00Im RIS seit
14.01.2002