1 Der Revisionswerber war im Jahr 1996 atypisch stiller Gesellschafter der X GmbH und erzielte im Zusammenhang mit dieser Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das für die X GmbH und Mitgesellschafter zuständige Finanzamt setzte die Einkünfte für das Jahr 1996 mit Bescheid vom 14. August 2001 gemäß § 188 BAO fest, woraufhin das für den Revisionswerber zuständige Finanzamt einen gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 199 6 erließ, der zu einer Erhöhung der S... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1BAO §212a Abs8BAO §212a Abs9 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/14/0131 E 21. Juli 1998 RS 2 Stammrechtssatz Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - d... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 2. Mai 2000 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung von Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt 55,662.403 S. Nach Verbuchung der Aussetzung erhöhte sich das auf dem Abgabenkonto der beschwerdeführenden Bank bestehende Guthaben auf rund 86 Mio. S. Mit Schreiben vom 3. August 2000 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein "Guthaben von ATS 55,662.403,--" um Überweisung des Betrages auf ein näher bezeichnetes Bankkonto. Noch vor Erl... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs8;BAO §212a Abs9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/15/0167 E 25. Juni 1997 RS 2 Stammrechtssatz Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen entspricht selbst dann dem Gesetz, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht, jedoch kein Antrag iSd § 212a Abs 8 BAO gestellt wird (Hinweis E 17.12.1996, 96/14/0132)... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs8;BAO §212a Abs9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/14/0131 E 21. Juli 1998 RS 2 Stammrechtssatz Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs8;BAO §212a Abs9;
Rechtssatz: Gerade die Bestimmung des § 212a Abs. 8 BAO eröffnet dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit, mit Berufung bekämpfte Abgabennachforderungen auch dann nicht entrichten zu müssen, wenn der Abgabengläubiger auf Grund von Abgabengutschriften eine Tilgung des ausgesetzten Betrages vornehmen könnte. Dass die Inanspruchna... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs8;BAO §213;BAO §214 Abs1;BAO §214 Abs3;BAO §214 Abs4;BAO §215 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0132 E 17. Dezember 1996 RS 1 Stammrechtssatz Auf Grund der in § 212a Abs 8 BAO angeführten Verwendungsbeschränkung von Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben nicht nach der Gru... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs8;BAO §239;BAO §311 Abs1;
Rechtssatz: Im Zeitraum zwischen Einbringung des Rückzahlungsantrages und Durchführung der Rückzahlung befindet sich der Abgabepflichtige - abgesehen von der Möglichkeit, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen - in der gleichen rechtlichen und faktischen Lage wie ein Abgabepflichtiger, der einen Rückz... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs8;BAO §239 Abs1;
Rechtssatz: Anträge auf Rückzahlung von Abgabenguthaben können, solange ihnen nicht entsprochen wurde, zurückgenommen werden. Es trifft daher nicht zu, dass der Abgabepflichtige mit der Einbringung eines Rückzahlungsantrages keine Möglichkeit mehr hat, eine Verrechnung des Guthabens mit den ausgesetzten Abgaben zu bewirken. ... mehr lesen...
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, war die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft, deren Einkünfte für die Jahre 1985 bis 1988 in einem nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung wieder aufgenommenen Verfahren mit einem Ergebnis neu festgestellt worden waren, welches zu einer Erhöhung der Einkommensteuerschuld der Rechtsvorgängerin der Beschwerdefüh... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs8;BAO §238 Abs3 litb;BAO §294;BAO §302 Abs1;
Rechtssatz: Eine Kollision der Vorschrift des § 302 Abs. 1 BAO zur Bestimmung des § 238 Abs. 3 lit. b BAO bestand im Beschwerdefall deswegen nicht, weil der durch die Aussetzung der Einhebung gewährte Zahlungsaufschub nicht durch eine unter die Vorschrift des § 294 BAO zu subsumierende Maßnahme, so... mehr lesen...
Nach Abschluß einer abgabenbehördlichen Prüfung nahm das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1976 bis 1985 wieder auf und erließ für diese Jahre entsprechende Einkommensteuerbescheide. Weiters erließ es einen endgültigen Bescheid betreffend Einkommensteuer 1986 sowie Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheide für 1976 bis 1986, weiters Bescheide betreffend die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Gewerbesteuer für 1976 bis 1986. Mit Schriftsatz vom 17. Jänne... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs8;BAO §212a Abs9;
Rechtssatz: Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a ... mehr lesen...
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 25. März 1992 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einhebung folgender Abgaben ausgesetzt: Einkommensteuer 1986 S 188.120,-- Einkommensteuer 1990 S 121.065,-- Gewerbesteuer 1986 S 90.255,-- Gewerbesteuer 1990 S 21.906,-- Die Berufung des Beschwerdeführers betreffend die Einkommensteuer für 1986 und 1990 wurde als unbegründet abgewiesen. Der Berufung betreffend Gewerbesteuer wurde Folge gegeben und die Gewerbesteuer - dem Vorbrin... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs8;BAO §212a Abs9;
Rechtssatz: Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen entspricht selbst dann dem Gesetz, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht, jedoch kein Antrag iSd § 212a Abs 8 BAO gestellt wird (Hinweis E 17.12.1996, 96/14/0132). European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 20. Mai 1992 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben von 48.177 S. Mit Berufungsentscheidung vom 22. März 1996 wurde über die strittigen Abgaben entschieden, worauf das Finanzamt mit Bescheid vom 3. Juni 1996 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben verfügte und dem Beschwerdeführer Aussetzungszinsen von 7.423 S vorschrieb. Während des Zeitraumes der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben war am Abgab... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs8;BAO §213;BAO §214 Abs1;BAO §214 Abs3;BAO §214 Abs4;BAO §215 Abs4;
Rechtssatz: Auf Grund der in § 212a Abs 8 BAO angeführten Verwendungsbeschränkung von Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben nicht nach der Grundregel des § 214 Abs 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verb... mehr lesen...