RS Vwgh 2002/7/31 2002/13/0075

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Veröffentlicht am 31.07.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs8;
BAO §238 Abs3 litb;
BAO §294;
BAO §302 Abs1;

Rechtssatz

Eine Kollision der Vorschrift des § 302 Abs. 1 BAO zur Bestimmung des § 238 Abs. 3 lit. b BAO bestand im Beschwerdefall deswegen nicht, weil der durch die Aussetzung der Einhebung gewährte Zahlungsaufschub nicht durch eine unter die Vorschrift des § 294 BAO zu subsumierende Maßnahme, sondern durch den, wenn auch verspätet, verfügten Ablauf der Aussetzung endete. Die Folgen der verspäteten Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung hätte die Beschwerdeführerin auf dem Wege der in § 212a Abs. 8 BAO vorgesehenen Tilgung in einfacher Weise von sich abwenden können (Hinweis E 11.9.1997, 96/15/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130075.X04

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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