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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs8;Rechtssatz
Eine Kollision der Vorschrift des § 302 Abs. 1 BAO zur Bestimmung des § 238 Abs. 3 lit. b BAO bestand im Beschwerdefall deswegen nicht, weil der durch die Aussetzung der Einhebung gewährte Zahlungsaufschub nicht durch eine unter die Vorschrift des § 294 BAO zu subsumierende Maßnahme, sondern durch den, wenn auch verspätet, verfügten Ablauf der Aussetzung endete. Die Folgen der verspäteten Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung hätte die Beschwerdeführerin auf dem Wege der in § 212a Abs. 8 BAO vorgesehenen Tilgung in einfacher Weise von sich abwenden können (Hinweis E 11.9.1997, 96/15/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002130075.X04Im RIS seit
07.11.2002Zuletzt aktualisiert am
20.01.2010