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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs8;Rechtssatz
Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen entspricht selbst dann dem Gesetz, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht, jedoch kein Antrag iSd § 212a Abs 8 BAO gestellt wird (Hinweis E 17.12.1996, 96/14/0132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994150167.X02Im RIS seit
20.11.2000