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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs8;Rechtssatz
Anträge auf Rückzahlung von Abgabenguthaben können, solange ihnen nicht entsprochen wurde, zurückgenommen werden. Es trifft daher nicht zu, dass der Abgabepflichtige mit der Einbringung eines Rückzahlungsantrages keine Möglichkeit mehr hat, eine Verrechnung des Guthabens mit den ausgesetzten Abgaben zu bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002140051.X07Im RIS seit
25.12.2005