RS Vwgh 2005/11/15 2002/14/0051

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Veröffentlicht am 15.11.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs8;
BAO §212a Abs9;

Rechtssatz

Gerade die Bestimmung des § 212a Abs. 8 BAO eröffnet dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit, mit Berufung bekämpfte Abgabennachforderungen auch dann nicht entrichten zu müssen, wenn der Abgabengläubiger auf Grund von Abgabengutschriften eine Tilgung des ausgesetzten Betrages vornehmen könnte. Dass die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit - vor allem bei Erfolglosigkeit des eingebrachten Rechtsmittels - für den Abgabepflichtigen mit Nachteilen verbunden sein kann, macht die Festsetzung von Aussetzungszinsen noch nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140051.X08

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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