RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2018/15/0062

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs1
BAO §212a Abs8
BAO §212a Abs9

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/14/0131 E 21. Juli 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering

halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs 1

BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung

bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub

jederzeit durch die im § 212a Abs 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden

(Hinweis E 11.9.1997, 96/15/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150062.L02

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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