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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/14/0131 E 21. Juli 1998 RS 2Stammrechtssatz
Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering
halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs 1
BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung
bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub
jederzeit durch die im § 212a Abs 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden
(Hinweis E 11.9.1997, 96/15/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150062.L02Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020