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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs1;Rechtssatz
Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden (Hinweis E 11.9.1997, 96/15/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140131.X02Im RIS seit
20.11.2000