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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs8;Rechtssatz
Im Zeitraum zwischen Einbringung des Rückzahlungsantrages und Durchführung der Rückzahlung befindet sich der Abgabepflichtige - abgesehen von der Möglichkeit, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen - in der gleichen rechtlichen und faktischen Lage wie ein Abgabepflichtiger, der einen Rückzahlungsantrag trotz bestehenden Guthabens nicht gestellt hat. Auch der Abgabengläubiger ist in beiden Sachverhaltskonstellationen im Besitz eines Abgabenguthabens, das er nicht zur Tilgung der ausgesetzten Abgaben verwenden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002140051.X06Im RIS seit
25.12.2005