IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vom 10. April 2019 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. März 2019, Aktenzeichen: ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Jänner 2019 betreffend Wasserbezugsgebühr für 2018 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vom 22. März 2018 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. Februar 2018, Zahl ***, mit welchem eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom 11. Oktober 2017, Geschäftszahl ***, betreffend die Festsetzung einer Wasserbezugsgebühr für den Ablesezeitraum 1. Juli 2011... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vom 22. März 2018 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. Februar 2018, Zahl ***, mit welchem eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom 11. Oktober 2017, Geschäftszahl ***, betreffend die Festsetzung einer Wasserbezugsgebühr für den Ablesezeitraum 1. Juli 2012... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 23.07.2018 Norm: BAO §184 Abs1BAO §207 Abs2BAO §208 Abs1 lita
Rechtssatz: Eine Schätzung [§ 184 Abs. 1 BAO] stellt nur die ultima ratio dar, soweit die Bemessungsgrundlagen auf anderem Wege nicht (mehr) festgestellt werden können (vgl. VwGH 2002/13/0105). Schlagworte Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenerhebung; Schätzung; ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 23.07.2018 Norm: BAO §184 Abs1BAO §207 Abs2BAO §208 Abs1 lita
Rechtssatz: Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung [§ 184 Abs. 1 BAO] beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. VwGH 2002/16/0255, 2008/15/0027). Schlagworte Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgab... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 23.07.2018 Norm: BAO §184 Abs1BAO §207 Abs2BAO §208 Abs1 lita
Rechtssatz: Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in § 184 Abs. 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl. VwGH 98/13/0233). Die Schätzung setzt ein Verschulden der Partei nicht voraus (vgl. die Nachweise bei Ritz, BAO6, § 184 Tz ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 23.07.2018 Norm: BAO §184 Abs1BAO §207 Abs2BAO §208 Abs1 lita
Rechtssatz: Ziel der Schätzung [§ 184 Abs. 1 BAO] ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, somit jene Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl. VwGH 2012/13/0097, 2012/13/0068). Schlagworte Fina... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 23.07.2018 Norm: BAO §184 Abs1BAO §207 Abs2BAO §208 Abs1 lita
Rechtssatz: Ein Antrag auf Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd, möglich wäre gemäß § 212a BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt (vgl. VwGH 2789/78). Schlagworte Finanzrecht; W... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 23.07.2018 Norm: BAO §184 Abs1BAO §208 Abs1 litaBAO §212aGdwasserleitungsG NÖ 1978 §10
Rechtssatz: Der Abgabenanspruch für den Abrechnungszeitraum für die Wasserbezugsgebühr entsteht mit Ablauf des Ablesungszeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zu Grunde gelegte Wassermenge verbraucht wurde, unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Ablesung. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 23.07.2018 Norm: BAO §184 Abs1BAO §208 Abs1 litaBAO §212aGdwasserleitungsG NÖ 1978 §10
Rechtssatz: Bei der Ermittlung der verbrauchten Wassermenge sind grundsätzlich mangels anderer verwertbarer Grundlagen (Fehlen der Ableseergebnisse) die Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl und die bei Einbau dieses Wasserzähle... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 23.07.2018 Norm: BAO §184 Abs1BAO §208 Abs1 litaBAO §212aGdwasserleitungsG NÖ 1978 §10
Rechtssatz: Sofern für den Abrechnungszeitraum eine Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung durch Ablesen des Zählerstandes nicht erfolgt ist, […] es sich somit als unmöglich erweist, festzustellen, in welchem Ausmaß im Abrechnungszeitraum der Wasserverbrauch erfolgt ist, hat die ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die RichterinHR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. September 2017, GZ: ***, mit welchem der Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 02. März 2016, GZ: ***, teilweise dahingehend Folge gegeben wurde, dass gemäß § 10 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930-7, in Verbindung mi... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 24.04.2018 Norm: BAO §184 Abs1BAO §208 Abs1 litaBAO §209a Abs1BAO §288 Abs1GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs1GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs2GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs3GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs8
Rechtssatz: Bei der Schätzung handelt es sich um eine Form der Ermittlung des Sachverhaltes; sie kommt zur Anwendung, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nic... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 24.04.2018 Norm: BAO §184 Abs1BAO §208 Abs1 litaBAO §209a Abs1BAO §288 Abs1GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs1GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs2GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs3GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs8
Rechtssatz: Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln oder z... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn JC, ***, ***, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in ***, vom 23. Juni 2017 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. Mai 2017, Zahl STD-FBR-20163109, mit welchem eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom 2. März 2016, Geschäftszahl 11414/2, betreffend die Festsetz... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 07.03.2018 Norm: BAO §184 Abs1
Rechtssatz: Bei der Schätzung handelt es sich um eine Form der Ermittlung des Sachverhaltes; sie kommt zur Anwendung, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht exakt ermittelt bzw. errechnet werden können (VwGH 99/14/0247). Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist (VwG... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 07.03.2018 Norm: BAO §184 Abs1
Rechtssatz: Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (VwGH 94/14/0157; 2002/16/0255; 2001/13/0022; 2002/15/0174; 2008/15/0027). Insofern stellt eine Schätzung nur eine ultima ratio dar, soweit Bemessungsgrundlagen auf ander... mehr lesen...