Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
BAO §184 Abs1Rechtssatz
Ziel der Schätzung [§ 184 Abs. 1 BAO] ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, somit jene Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl. VwGH 2012/13/0097, 2012/13/0068).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenerhebung; Schätzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.517.002.2018Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018