RS Lvwg 2018/7/23 LVwG-AV-517/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

BAO §184 Abs1
BAO §207 Abs2
BAO §208 Abs1 lita

Rechtssatz

Ziel der Schätzung [§ 184 Abs. 1 BAO] ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, somit jene Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl. VwGH 2012/13/0097, 2012/13/0068).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenerhebung; Schätzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.517.002.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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