RS Lvwg 2018/7/23 LVwG-AV-517/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

BAO §184 Abs1
BAO §207 Abs2
BAO §208 Abs1 lita

Rechtssatz

Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in § 184 Abs. 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl. VwGH 98/13/0233). Die Schätzung setzt ein Verschulden der Partei nicht voraus (vgl. die Nachweise bei Ritz, BAO6, § 184 Tz 6).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenerhebung; Schätzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.517.002.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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