Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
BAO §184 Abs1Rechtssatz
Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in § 184 Abs. 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl. VwGH 98/13/0233). Die Schätzung setzt ein Verschulden der Partei nicht voraus (vgl. die Nachweise bei Ritz, BAO6, § 184 Tz 6).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenerhebung; Schätzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.517.002.2018Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018