Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
BAO §184 Abs1Rechtssatz
Bei der Ermittlung der verbrauchten Wassermenge sind grundsätzlich mangels anderer verwertbarer Grundlagen (Fehlen der Ableseergebnisse) die Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl und die bei Einbau dieses Wasserzählers ausgewiesene Verbrauchsmenge als maßgebliche Eckdaten heranzuziehen. Die vom Wasserzähler zwischen dem Einbau des Wasserzählers und dem Ausbau desselben angezeigte Verbrauchsmenge kann daher grundsätzlich einer gesetzlich vorgesehenen Berechnung zu Grunde gelegt werden, wenn die Prüfung des Bezug habenden Wasserzählers durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen keine technischen Beanstandungen ergeben hat.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenfestsetzung; Schätzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.523.002.2018Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018