RS Lvwg 2018/7/23 LVwG-AV-523/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

BAO §184 Abs1
BAO §208 Abs1 lita
BAO §212a
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10

Rechtssatz

Bei der Ermittlung der verbrauchten Wassermenge sind grundsätzlich mangels anderer verwertbarer Grundlagen (Fehlen der Ableseergebnisse) die Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl und die bei Einbau dieses Wasserzählers ausgewiesene Verbrauchsmenge als maßgebliche Eckdaten heranzuziehen. Die vom Wasserzähler zwischen dem Einbau des Wasserzählers und dem Ausbau desselben angezeigte Verbrauchsmenge kann daher grundsätzlich einer gesetzlich vorgesehenen Berechnung zu Grunde gelegt werden, wenn die Prüfung des Bezug habenden Wasserzählers durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen keine technischen Beanstandungen ergeben hat.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenfestsetzung; Schätzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.523.002.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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