RS Lvwg 2018/3/7 LVwG-AV-1255/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.03.2018

Norm

BAO §184 Abs1

Rechtssatz

Bei der Schätzung handelt es sich um eine Form der Ermittlung des Sachverhaltes; sie kommt zur Anwendung, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht exakt ermittelt bzw. errechnet werden können (VwGH 99/14/0247).

Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist (VwGH 88/13/0177; 90/13/0045).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenfestsetzung; Schätzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1255.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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