Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
BAO §184 Abs1Rechtssatz
Ein Antrag auf Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd, möglich wäre gemäß § 212a BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt (vgl. VwGH 2789/78).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenerhebung; Schätzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.517.002.2018Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018