RS Lvwg 2018/3/7 LVwG-AV-1255/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.03.2018

Norm

BAO §184 Abs1

Rechtssatz

Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (VwGH 94/14/0157; 2002/16/0255; 2001/13/0022; 2002/15/0174; 2008/15/0027). Insofern stellt eine Schätzung nur eine ultima ratio dar, soweit Bemessungsgrundlagen auf anderem Wege nicht (mehr) festgestellt werden können (VwGH 2002/13/0105). Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (VwGH 98/13/0233). Die Schätzung setzt ein Verschulden der Partei nicht voraus (vgl. die Nachweise bei Ritz, BAO6, § 184 Tz 6).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenfestsetzung; Schätzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1255.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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