Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.03.2018Norm
BAO §184 Abs1Rechtssatz
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (VwGH 94/14/0157; 2002/16/0255; 2001/13/0022; 2002/15/0174; 2008/15/0027). Insofern stellt eine Schätzung nur eine ultima ratio dar, soweit Bemessungsgrundlagen auf anderem Wege nicht (mehr) festgestellt werden können (VwGH 2002/13/0105). Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (VwGH 98/13/0233). Die Schätzung setzt ein Verschulden der Partei nicht voraus (vgl. die Nachweise bei Ritz, BAO6, § 184 Tz 6).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenfestsetzung; Schätzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1255.001.2017Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018