RS Lvwg 2018/7/23 LVwG-AV-523/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

BAO §184 Abs1
BAO §208 Abs1 lita
BAO §212a
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10

Rechtssatz

Sofern für den Abrechnungszeitraum eine Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung durch Ablesen des Zählerstandes nicht erfolgt ist, […] es sich somit als unmöglich erweist, festzustellen, in welchem Ausmaß im Abrechnungszeitraum der Wasserverbrauch erfolgt ist, hat die Abgabenbehörde auf Grundlage des § 184 Abs. 1 BAO die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum entstandene Abgabenschuld zu schätzen.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenfestsetzung; Schätzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.523.002.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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