Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.04.2018Norm
BAO §184 Abs1Rechtssatz
Bei der Schätzung handelt es sich um eine Form der Ermittlung des Sachverhaltes;
sie kommt zur Anwendung, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
exakt ermittelt bzw. errechnet werden können (VwGH 99/14/0247). Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist (vgl. VwGH 88/13/0177; 90/13/0045).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenbescheid; Abgabenerhebung; Schätzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018