RS Lvwg 2018/4/24 LVwG-AV-1/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Norm

BAO §184 Abs1
BAO §208 Abs1 lita
BAO §209a Abs1
BAO §288 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs2
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs3
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs8

Rechtssatz

Bei der Schätzung handelt es sich um eine Form der Ermittlung des Sachverhaltes;

sie kommt zur Anwendung, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht

exakt ermittelt bzw. errechnet werden können (VwGH 99/14/0247). Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist (vgl. VwGH  88/13/0177; 90/13/0045).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenbescheid; Abgabenerhebung; Schätzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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