Z M hatte mit notariellem Übergabsvertrag vom 18. Jänner 1974 ihrem Sohn J M die Liegenschaft EZ 5, KG O, das sogenannte "Weckengut N. 8 und Häusl N. 26" samt allem Zubehör und Inventar, Genossenschaftsanteilen und allen sonstigen damit verbundenen Rechten übergeben, wobei zur Versorgung der Übergeberin verschiedene Gegenleistungen (Ausgedinge) vereinbart wurden. Der Übernehmer J M verstarb am 23. Oktober 1992. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 30. Dezember 1992 wu... mehr lesen...
Z M hatte mit notariellem Übergabsvertrag vom 18. Jänner 1974 ihrem Sohn J M die Liegenschaft EZ 5, KG O, das sogenannte "Weckengut N. 8 und Häusl N. 26" samt allem Zubehör und Inventar, Genossenschaftsanteilen und allen sonstigen damit verbundenen Rechten übergeben, wobei zur Versorgung der Übergeberin verschiedene Gegenleistungen (Ausgedinge) vereinbart wurden. Der Übernehmer J M verstarb am 23. Oktober 1992. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 30. Dezember 1992 wu... mehr lesen...
Z M hatte mit notariellem Übergabsvertrag vom 18. Jänner 1974 ihrem Sohn J M die Liegenschaft EZ 5, KG O, das sogenannte "Weckengut N. 8 und Häusl N. 26" samt allem Zubehör und Inventar, Genossenschaftsanteilen und allen sonstigen damit verbundenen Rechten übergeben, wobei zur Versorgung der Übergeberin verschiedene Gegenleistungen (Ausgedinge) vereinbart wurden. Der Übernehmer J M verstarb am 23. Oktober 1992. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 30. Dezember 1992 wu... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §15 Abs1 Z7;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 21.4.1983, 82/16/0172; E 19.5.1983, 82/15/0110; E 28.11.1956, 2749/54, VwSlg 1538 F/1956; E 17.4.1957, 1300/55, VwSlg 1635 F/1957) die Auffassung, daß Übergabsverträge durchaus gemischte Schenkungen d... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §15 Abs1 Z7;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 21.4.1983, 82/16/0172; E 19.5.1983, 82/15/0110; E 28.11.1956, 2749/54, VwSlg 1538 F/1956; E 17.4.1957, 1300/55, VwSlg 1635 F/1957) die Auffassung, daß Übergabsverträge durchaus gemischte Schenkungen d... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §15 Abs1 Z7;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 21.4.1983, 82/16/0172; E 19.5.1983, 82/15/0110; E 28.11.1956, 2749/54, VwSlg 1538 F/1956; E 17.4.1957, 1300/55, VwSlg 1635 F/1957) die Auffassung, daß Übergabsverträge durchaus gemischte Schenkungen d... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, Inhaber eines gastgewerblichen Betriebes, gab anläßlich einer vom Finanzamt W. durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung am 24. Juni 1988 an, er habe im Jahre 1983 von seiner Tante Anna E. (im Jahre 1984 verstorben) einen Barbetrag von S 600.000,-- sowie einen Scheck über S 385.000,-- geschenkt erhalten. Mit diesem Betrag seien Investitionen im Betrieb finanziert worden. Bei einer Vernehmung gab der Beschwerdeführer am 24. Juni 1989 gegenüber einem Organ die... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, Inhaber eines gastgewerblichen Betriebes, gab anläßlich einer vom Finanzamt W. durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung am 24. Juni 1988 an, er habe im Jahre 1983 von seiner Tante Anna E. (im Jahre 1984 verstorben) einen Barbetrag von S 600.000,-- sowie einen Scheck über S 385.000,-- geschenkt erhalten. Mit diesem Betrag seien Investitionen im Betrieb finanziert worden. Bei einer Vernehmung gab der Beschwerdeführer am 24. Juni 1989 gegenüber einem Organ die... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §24;ErbStG §3 Abs1 Z2;EStG 1972 §6;EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Annahme eines steuerpflichtigen Vorgangs iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG in objektiver Hinsicht ist der Eintritt eines Vermögensvorteiles im Vermögen des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden (Hinweis: E 17.3.1986, 84/15... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §24;ErbStG §3 Abs1 Z2;EStG 1972 §6;EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Annahme eines steuerpflichtigen Vorgangs iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG in objektiver Hinsicht ist der Eintritt eines Vermögensvorteiles im Vermögen des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden (Hinweis: E 17.3.1986, 84/15... mehr lesen...
Mit Abtretungsvertrag vom 21. Mai 1990 trat Josef S. seinen Geschäftsanteil an der S. GmbH - der der Urkunde zufolge einer mit einem Betrag von S 125.000,-- eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von S 250.000,-- entsprach - an den Beschwerdeführer um den Abtretungsbetrag von S 125.000,-- ab. Nach einer Mitteilung des Finanzamtes Braunau vom 30. Oktober 1990 betrug der gemeine Wert der Anteile an der S. GmbH zum 1. Jänner 1989 für je S 100,-- des eingezahlten Stammkapitals S 924,... mehr lesen...
Mit Abtretungsvertrag vom 21. Mai 1990 trat Josef S. seinen Geschäftsanteil an der S. GmbH - der der Urkunde zufolge einer mit einem Betrag von S 125.000,-- eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von S 250.000,-- entsprach - an den Beschwerdeführer um den Abtretungsbetrag von S 125.000,-- ab. Nach einer Mitteilung des Finanzamtes Braunau vom 30. Oktober 1990 betrug der gemeine Wert der Anteile an der S. GmbH zum 1. Jänner 1989 für je S 100,-- des eingezahlten Stammkapitals S 924,... mehr lesen...
Mit Abtretungsvertrag vom 21. Mai 1990 trat Josef S. seinen Geschäftsanteil an der S. GmbH - der der Urkunde zufolge einer mit einem Betrag von S 125.000,-- eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von S 250.000,-- entsprach - an den Beschwerdeführer um den Abtretungsbetrag von S 125.000,-- ab. Nach einer Mitteilung des Finanzamtes Braunau vom 30. Oktober 1990 betrug der gemeine Wert der Anteile an der S. GmbH zum 1. Jänner 1989 für je S 100,-- des eingezahlten Stammkapitals S 924,... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der Schenkungssteuer unterliegt auch eine als ein einheitliches Rechtsgeschäft zu beurteilende gemischte Schenkung bzw eine gemischte freigebige Zuwendung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994160258.X01 Im RIS seit 14.01.2002 mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/07/12 89/16/0088 7 Stammrechtssatz Die Annahme des Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen (kraft Gesetzes erbberechtigten) Angehörigen im besonderen gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahelegen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlaß besteht (Hinweis E 8.11.1977, 1168/77, VwSlg 518... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die Parteien können, ebensowenig wie sie bei einer Schenkung durch nachträglichen Abschluß eines Kaufvertrages über den bereits geschenkten Gegenstand die schon entstandene Steuerplicht nicht mehr beseitigen können, im Falle einer gemischten Schenkung durch die nachträgliche Vereinbarung zusätzlicher Gegenleistungen eine für den une... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der Schenkungssteuer unterliegt auch eine als ein einheitliches Rechtsgeschäft zu beurteilende gemischte Schenkung bzw eine gemischte freigebige Zuwendung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994160258.X01 Im RIS seit 14.01.2002 mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der Schenkungssteuer unterliegt auch eine als ein einheitliches Rechtsgeschäft zu beurteilende gemischte Schenkung bzw eine gemischte freigebige Zuwendung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994160258.X01 Im RIS seit 14.01.2002 mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/07/12 89/16/0088 7 Stammrechtssatz Die Annahme des Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen (kraft Gesetzes erbberechtigten) Angehörigen im besonderen gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahelegen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlaß besteht (Hinweis E 8.11.1977, 1168/77, VwSlg 518... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die Parteien können, ebensowenig wie sie bei einer Schenkung durch nachträglichen Abschluß eines Kaufvertrages über den bereits geschenkten Gegenstand die schon entstandene Steuerplicht nicht mehr beseitigen können, im Falle einer gemischten Schenkung durch die nachträgliche Vereinbarung zusätzlicher Gegenleistungen eine für den une... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die Parteien können, ebensowenig wie sie bei einer Schenkung durch nachträglichen Abschluß eines Kaufvertrages über den bereits geschenkten Gegenstand die schon entstandene Steuerplicht nicht mehr beseitigen können, im Falle einer gemischten Schenkung durch die nachträgliche Vereinbarung zusätzlicher Gegenleistungen eine für den une... mehr lesen...
In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten erliegt zunächst eine Kopie eines mit "Aktenvermerk" überschriebenen Schriftstückes vom 27. Oktober 1982, dem nicht entnommen werden kann, von wem es ausgestellt wurde bzw. ob es von dem Organ einer Behörde ausgestellt worden ist. Nach diesem "Aktenvermerk" schenkten die Ehegatten Dr. Karl und Hedwig P., G, ihren beiden Enkelkindern W. J. (dem Beschwerdeführer) und S. J. am angeführten Tag "anläßlich eines Besuches in Wien... mehr lesen...
In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten erliegt zunächst eine Kopie eines mit "Aktenvermerk" überschriebenen Schriftstückes vom 27. Oktober 1982, dem nicht entnommen werden kann, von wem es ausgestellt wurde bzw. ob es von dem Organ einer Behörde ausgestellt worden ist. Nach diesem "Aktenvermerk" schenkten die Ehegatten Dr. Karl und Hedwig P., G, ihren beiden Enkelkindern W. J. (dem Beschwerdeführer) und S. J. am angeführten Tag "anläßlich eines Besuches in Wien... mehr lesen...
In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten erliegt zunächst eine Kopie eines mit "Aktenvermerk" überschriebenen Schriftstückes vom 27. Oktober 1982, dem nicht entnommen werden kann, von wem es ausgestellt wurde bzw. ob es von dem Organ einer Behörde ausgestellt worden ist. Nach diesem "Aktenvermerk" schenkten die Ehegatten Dr. Karl und Hedwig P., G, ihren beiden Enkelkindern W. J. (dem Beschwerdeführer) und S. J. am angeführten Tag "anläßlich eines Besuches in Wien... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §198 Abs2;ErbStG §11 Abs1;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/16/0059 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/05/30 93/16/0093 6 (Hier: Besteuerung von Zuwendungen nach dem ErbStG) Stammrechtssatz Bei einem Grun... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §198 Abs2;ErbStG §11 Abs1;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/16/0059 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/05/30 93/16/0093 6 (Hier: Besteuerung von Zuwendungen nach dem ErbStG) Stammrechtssatz Bei einem Grun... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §198 Abs2;ErbStG §11 Abs1;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/16/0059 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/05/30 93/16/0093 6 (Hier: Besteuerung von Zuwendungen nach dem ErbStG) Stammrechtssatz Bei einem Grun... mehr lesen...
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage strittig, ob Gewinne aus dem sogenannten Millionenradspiel, der zweiten Stufe der Brieflotterie, als andere freigebige Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG steuerpflichtig sind. Während die Beschwerdeführerin dies verneint, vertrat die belangte Behörde mit ihrer, drei erstinstanzliche Bescheide bestätigenden Berufungsentscheidung unter anderem folgende Auffassung: Die auf dem Glücksspielgesetz 1989 beruhen... mehr lesen...
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage strittig, ob Gewinne aus dem sogenannten Millionenradspiel, der zweiten Stufe der Brieflotterie, als andere freigebige Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG steuerpflichtig sind. Während die Beschwerdeführerin dies verneint, vertrat die belangte Behörde mit ihrer, drei erstinstanzliche Bescheide bestätigenden Berufungsentscheidung unter anderem folgende Auffassung: Die auf dem Glücksspielgesetz 1989 beruhen... mehr lesen...
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage strittig, ob Gewinne aus dem sogenannten Millionenradspiel, der zweiten Stufe der Brieflotterie, als andere freigebige Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG steuerpflichtig sind. Während die Beschwerdeführerin dies verneint, vertrat die belangte Behörde mit ihrer, drei erstinstanzliche Bescheide bestätigenden Berufungsentscheidung unter anderem folgende Auffassung: Die auf dem Glücksspielgesetz 1989 beruhen... mehr lesen...