RS Vwgh 1995/8/30 94/16/0290

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §24;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
EStG 1972 §6;
EStG 1988 §6;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Annahme eines steuerpflichtigen Vorgangs iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG in objektiver Hinsicht ist der Eintritt eines Vermögensvorteiles im Vermögen des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden (Hinweis: E 17.3.1986, 84/15/0048). Werden von einem Miteigentümer einer Liegenschaft mit dem ihm vom anderen Miteigentümer geschenkten Betrag somit Aufwendungen (Verbesserungen) der Liegenschaft, in welcher rechtlichen Form auch immer, finanziert, so ist hiedurch insoweit, als die Zuwendung dem Grundstücksanteil des Zuwendenden entspricht, eine Verminderung im Vermögen desjenigen, der die Geldleistung erbracht hat, gar nicht eingetreten; vielmehr lag bloß eine Vermögensumschichtung aus der Sicht des die Leistung erbringenden Miteigentümers vor. Auch der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für die Liegenschaft kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil dies nur Folge des von der Abgabenbehörde festzustellenden tatsächlichen Sachverhaltes sein kann. Im übrigen stehen die für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung maßgeblichen Bestimmungen des § 6 EStG und auch des § 24 BAO in keinem Zusammenhang mit der Frage der Zuordnung von Vermögen aus bürgerlich-rechtlicher Beurteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160290.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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