RS Vwgh 1995/4/19 94/16/0258

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Parteien können, ebensowenig wie sie bei einer Schenkung durch nachträglichen Abschluß eines Kaufvertrages über den bereits geschenkten Gegenstand die schon entstandene Steuerplicht nicht mehr beseitigen können, im Falle einer gemischten Schenkung durch die nachträgliche Vereinbarung zusätzlicher Gegenleistungen eine für den unentgeltlichen Teil des Geschäftes bereits entstandene Schenkungssteuerpflicht nicht mehr verringern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160258.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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