RS Vwgh 1993/11/18 88/16/0163

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;
ErbStG §18;

Rechtssatz

Der Steuergesetzgeber hat das Entstehen der Steuerschuld an die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches und nicht an den Zeitpunkt des Entstehens, der Fälligkeit, der wirklichen Zuteilung oder der Auszahlung angeknüpft. Als Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils ist jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte oder dessen Vertreter nach außen hin - auch außergerichtlich - zu erkennen gibt, er wolle seinen Pflichtteilsanspruch wahren und nicht darauf verzichten (Hinweis RFH E 19.4.1929, VeA 908/28, RStBl 1929, 515; E 2.4.1958, 2066/55, VwSlg 1806 F/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988160163.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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