RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0137

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;

Rechtssatz

Die Erbschaftssteuerschuld entsteht grundsätzlich schon durch den mit dem Tode des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er (seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2.7.1992, 90/16/0167, abgesehen von dem Fall der sogenannten "qualifizierten Erbausschlagung") vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Bei der Besteuerung der Erbschaft ist daher von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160137.X05

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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