RS Vwgh 1993/9/9 92/16/0190

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;
ErbStG §18;
ErbStG §20 Abs6;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 12 Abs 1 Z 1 lit b, des § 18 und des § 20 Abs 6 ErbStG ergibt sich, daß Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten mit dem Betrag anzusetzen sind, mit dem sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichteilsanspruches bestehen. Im Hinblick darauf, daß nach den Feststellungen des Prüfers die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches bereits am 28.5.1982 erfolgte, ist die Behörde zu Recht von den Verhältnissen am Todestag (13.5.1982) ausgegangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160190.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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