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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0130Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/09 92/16/0190 4Stammrechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 12 Abs 1 Z 1 lit b, des § 18 und des § 20 Abs 6 ErbStG ergibt sich, daß Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten mit dem Betrag anzusetzen sind, mit dem sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichteilsanspruches bestehen. Im Hinblick darauf, daß nach den Feststellungen des Prüfers die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches bereits am 28.5.1982 erfolgte, ist die Behörde zu Recht von den Verhältnissen am Todestag (13.5.1982) ausgegangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160129.X01Im RIS seit
03.04.2001