RS Vwgh 1994/6/27 93/16/0129

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Veröffentlicht am 27.06.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;
ErbStG §18;
ErbStG §20 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/09 92/16/0190 4

Stammrechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 12 Abs 1 Z 1 lit b, des § 18 und des § 20 Abs 6 ErbStG ergibt sich, daß Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten mit dem Betrag anzusetzen sind, mit dem sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichteilsanspruches bestehen. Im Hinblick darauf, daß nach den Feststellungen des Prüfers die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches bereits am 28.5.1982 erfolgte, ist die Behörde zu Recht von den Verhältnissen am Todestag (13.5.1982) ausgegangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160129.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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