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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §764;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0130Rechtssatz
Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Forderungsrecht auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlaßwertes in Geld, jedoch keinen Anspruch auf einen aliquoten Teil des Nachlasses (Hinweis E 24.9.1979, 1316/78). Da der Pflichtteilsanspruch somit lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch darstellt, ist die Auffassung, der Pflichtteilsberechtigte habe durch den Erbfall die Substanz von Vermögen erworben, dessen Nutzung - infolge der vereinbarten Stundung der Auszahlung der Pflichtteilsforderung - jemandem anderen, nämlich dem Erben zusteht, verfehlt. Von einem bloßen Nutzungsrecht des Erben am Nachlaßvermögen, aus dem die Pflichtteilsforderungen zu berichtigen sind, kann keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160129.X02Im RIS seit
03.04.2001