RS Vwgh 1994/6/27 93/16/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §764;
ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;
ErbStG §18;
ErbStG §30 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0130

Rechtssatz

Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Forderungsrecht auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlaßwertes in Geld, jedoch keinen Anspruch auf einen aliquoten Teil des Nachlasses (Hinweis E 24.9.1979, 1316/78). Da der Pflichtteilsanspruch somit lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch darstellt, ist die Auffassung, der Pflichtteilsberechtigte habe durch den Erbfall die Substanz von Vermögen erworben, dessen Nutzung - infolge der vereinbarten Stundung der Auszahlung der Pflichtteilsforderung - jemandem anderen, nämlich dem Erben zusteht, verfehlt. Von einem bloßen Nutzungsrecht des Erben am Nachlaßvermögen, aus dem die Pflichtteilsforderungen zu berichtigen sind, kann keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160129.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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