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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs1 Z2;Rechtssatz
Für Verkehrsteuern gilt ganz allgemein der Grundsatz, daß eine einmal entstandene Steuerpflicht nicht wieder durch nachträgliche Ereignisse beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche Parteienvereinbarungen (Hinweis E 12.7.1990, 89/16/0088, 0089). Ebenso wie die Parteien einer Schenkung durch den nachträglichen Abschluß eines Kaufvertrages über den bereits geschenkten Gegenstand die schon entstandene Steuerpflicht nicht mehr beseitigen können, können sie im Falle einer gemischten Schenkung durch die nachträgliche Vereinbarung zusätzlicher Gegenleistungen eine für den unentgeltlichen Teil des Geschäftes bereits entstandene Schenkungssteuerpflicht nicht mehr verringern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160078.X01Im RIS seit
20.11.2000