Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1996 §10;WaffG 1996 §22 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/20/0110 E 23. Juli 1999 VwSlg 15200 A/1999 RS 4(Hier ohne den letzten Satz) Stammrechtssatz Da die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von zwei auf drei Stück stattgegeben und den darüber hinausgehenden Erweiterungsantrag auf insgesamt acht Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Inhaber einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: B-VG Art130 Abs2;WaffG 1996 §21;WaffG 1996 §22 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/20/0110 E 23. Juli 1999 VwSlg 15200 A/1999 RS 3(hier nur die letzten beiden Sätze) Stammrechtssatz Die Änderung des Wortlautes von BEI VORLIEGEN RÜCKSICHTSWÜRDIGER UMSTÄNDE KANN DER BESITZ EINER GRÖßEREN ANZAHL VON FAUSTFEU... mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer war auf Grund seines Antrages vom 7. Dezember 1988 am 31. März 1989 eine Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen ausgestellt worden. Mit Bescheid vom 4. Juli 2003 entzog die Bezirkshauptmannschaft Schwaz dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 Abs 6 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), in Verbindung mit § 5 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 (2. WaffV), die Waffenbesitzkarte. Der Beschwerdef... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;WaffG 1996 §22 Abs1;WaffG 1996 §25 Abs1;WaffG 1996 §8 Abs6;WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
Rechtssatz: Der durch die Waffenbesitzkarte im Sinne des § 22 Abs 1 Waffengesetz (WaffG) Berechtigte wird durch eine bloß eingeschränkte Verwendung der Waffe nicht von seiner Verpflichtung, im Sinne des § 5 Abs 1 der 2. Waffenverordnung (... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Waffenbesitzkarte gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 und 6 sowie § 58 Abs 4 iVm § 22 WaffG entzogen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei am 17. Juni 1986 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden. Die Erstbehörde habe den Beschwerdeführer um Vorlage eines Nachweises, dass er gemäß § 5 Abs 2 der 2. WaffV voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen werde, sow... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines am 22. November 1988 ausgestellten Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe und einer am 15. April 1998 erteilten Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen. Dem Beschwerdeführer wurden diese waffenrechtlichen Urkunden mit den - jeweils wegen verspäteter Berufungseinbringung - rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Bescheiden vom 15. April 1999 entzogen. Einem in der Folge eingebrachten Antrag auf (Neu)Auss... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1996 §10;WaffG 1996 §22 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/20/0110 E 23. Juli 1999 RS 4 Stammrechtssatz Da die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert, setzt die Ausweitung eine... mehr lesen...
Index: L37351 Jagdabgabe BurgenlandL65001 Jagd Wild BurgenlandL65003 Jagd Wild Niederösterreich41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: JagdG Bgld 1988 §101 Abs1 Z1 litc;JagdG NÖ 1974 §95 Abs1 Z1;WaffG 1996 §22 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2;
Rechtssatz: Die behördliche Genehmigung des vom Beschwerdeführer angestrebten Berechtigungsumfanges zum Besitz von insgesamt vier genehmigungspflichtigen Schuss... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 15. März 1996, mit dem dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte, ausgestellt am 18. März 1993, und der Waffenpass, ausgestellt am 3. Mai 1993, entzogen worden waren, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt; als Rechtsgrundlage wurde § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 WaffG 1996 herangezogen. Begründend führte die belan... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §22 Abs1;WaffG 1986 §22 Abs2;WaffG 1996 §25 Abs3;WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;WaffG 1996 §8 Abs1;
Rechtssatz: Der Umstand, dass seit den Vorfällen, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung (mit der im Instanzenzug dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass entzogen worden waren) gestützt hat, inzwischen ein Zeitraum verstrichen ist, desse... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer besitzt einen Waffenpass lautend auf 40 genehmigungspflichtige Schusswaffen sowie eine Waffenbesitzkarte lautend auf 50 genehmigungspflichtige Schusswaffen. Am 5. Mai 1998 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um 20 Stück (von 50 auf 70). Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd wies diesen Antrag am 9. Dezember 1998 ab. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz von 89 genehmigungspflichtigen Sc... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E13309900E3L E1910100010/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: 31991L0477 Waffen-RL Art3;31991L0477 Waffen-RL Art5;B-VG Art130 Abs2;EURallg;WaffG 1996 §21 Abs1;WaffG 1996 §22 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2;
Rechtssatz: Die Ausdehnung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auf mehr als zwei Faustfeuerwaffen steht im Ermessen der Behörde (Hin... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin verfügt seit 10. Oktober 1996 über eine Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen. Am 28. Jänner 1998 beantragte sie, ihre Befugnis zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auf eine Gesamtzahl von neun Waffen zu erhöhen und begründete dies mit aktiver "Sportschützentätigkeit mit genehmigungspflichtigen Waffen in neun Disziplinen". Mit Bescheid vom 22. Juni 1998 wies die Bundespolizeidirektion Wien als Behörde erster Instanz den Antrag gemäß § 23 Abs... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1996 §10;WaffG 1996 §22 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2;
Rechtssatz: Da die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert, setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des den Behörden eing... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: B-VG Art130 Abs2;WaffG 1986 §19 Abs2 impl;WaffG 1996 §21;WaffG 1996 §22 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2;
Rechtssatz: Die Änderung des Wortlautes von BEI VORLIEGEN RÜCKSICHTSWÜRDIGER UMSTÄNDE KANN DER BESITZ EINER GRÖßEREN ANZAHL VON FAUSTFEUERWAFFEN ERLAUBT WERDEN in § 19 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1986 auf EINE GRÖßERE ANZAHL DARF NUR ERL... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Mai 1998, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 3 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), die ihm am 24. Februar 1992 ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen worden war, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß sich der Bescheid hinsichtlich der Entziehun... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §22 Abs1;WaffG 1986 §22 Abs2;
Rechtssatz: Aus § 22 Abs 1 und § 22 Abs 2 WaffG (1986) hat sich nur die Verpflichtung entnehmen lassen, die Weitergabe von Waffen an Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte anzuzeigen, nicht jedoch eine derartige Verpflichtung im Fall der (vom Gesetzgeber zweifelsfrei nicht gewünschten) Weitergabe an unbefugte ... mehr lesen...