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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Kleiser, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des G K in W, vertreten durch Dipl.
Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Juni 2002, Zl SD 28/02, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Waffenbesitzkarte gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 und 6 sowie § 58 Abs 4 iVm § 22 WaffG entzogen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei am 17. Juni 1986 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden. Die Erstbehörde habe den Beschwerdeführer um Vorlage eines Nachweises, dass er gemäß § 5 Abs 2 der 2. WaffV voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen werde, sowie um die Abgabe einer Rechtfertigung gemäß § 58 Abs 4 WaffG ersucht. Da der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, sei er hiezu von der Erstbehörde mit Schreiben vom 24. September 2001 neuerlich aufgefordert worden. Da der Beschwerdeführer dies weiterhin unterlassen habe, sei ihm mit Bescheid vom 27. November 2001 von der Erstbehörde die Waffenbesitzkarte entzogen worden. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe auf Grund seiner "geschäftlichen und beruflichen Weiterbildung" mit vorübergehender Ortsabwesenheit an der Feststellung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit nur teilweise mitwirken können und werde sich nach Aufhebung des Bescheides und neuerlicher Aufforderung "bemühen", die erforderlichen "Vorschriften" zeitgerecht zu erfüllen. Da der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides den nachweislichen Aufforderungen, gemäß § 5 Abs 1 der 2. WaffV einen Nachweis zu erbringen, dass er voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen werde und weiters der nachweislichen Aufforderung, gemäß § 58 Abs 4 WaffG eine Rechtfertigung im Sinne des § 22 WaffG abzugeben, nicht nachgekommen sei, sei er als nicht verlässlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen, sodass die waffenrechtlichen Dokumente zu entziehen gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I
Nr 12/1997 (WaffG), lauten:
"Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die genehmigungspflichtige Schußwaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 58. ...
(4) Menschen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes" (am 1. Juli 1997) "bereits eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden ist, haben für den weiteren Besitz ihrer genehmigungspflichtigen Waffen bis zur nächsten sie betreffenden Überprüfung gemäß § 25 gegenüber der Behörde eine Rechtfertigung (§ 22) abzugeben. Vermögen sie für den weiteren Besitz - trotz entsprechender Aufforderung - keine Rechtfertigung vorzubringen, so hat die Behörde die Waffenbesitzkarte zu entziehen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 4 und 5 gelten."
Der angefochtene Bescheid gründet sich auf die Auffassung, die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers sei deshalb nicht gegeben, weil dieser weder den Nachweis gemäß § 5 Abs 1 der
2. WaffenV erbracht noch gemäß § 58 Abs 4 WaffG eine Rechtfertigung im Sinne des § 22 WaffG abgegeben habe.
Die Beschwerde hält dem entgegen, die belangte Behörde habe sich lediglich in der Begründung und nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 5 Abs 1 der 2. WaffV gestützt; diese Bestimmung gehöre daher nicht zum "Verfahrensgegenstand". Es sei keinesfalls in der Person des Beschwerdeführers gelegen, dass die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er alle Mitwirkungshandlungen setzen wolle. Dem Beschwerdeführer könne daher nicht vorgeworfen werden, er sei seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs 6 WaffG nicht nachgekommen.
Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde, dass die belangte Behörde die Entziehung der Waffenbesitzkarte auf § 58 Abs 4 WaffG stützen konnte. In diesem Zusammenhang ist unstrittig, dass für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WaffG eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden ist und er keine nach dieser Bestimmung geforderte Rechtfertigung abgegeben hat. Weiters ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer von der Erstbehörde mit Schreiben vom 24. September 2001 zur Abgabe dieser Rechtfertigung aufgefordert wurde. Dieses Schreiben war eine entsprechende Aufforderung gemäß § 58 Abs 4 zweiter Satz WaffG, da der Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten darin "neuerlich und letztmalig" aufgefordert wurde, gemäß § 58 Abs 4 iVm § 22 Abs 1 WaffG eine Rechtfertigung abzugeben und zusätzlich auf die Rechtsfolge einer Entziehung seiner Waffenbesitzkarte gemäß § 58 Abs 4 WaffG hingewiesen wurde.
Wenn der Beschwerdeführer als Verfahrensfehler rügt, er sei gemäß § 13a AVG seitens der Behörde nicht ausreichend angeleitet worden, ist er darauf hinzuweisen, dass eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), 362, E 8 zu § 13a AVG wiedergegebene ständige hg Rechtsprechung). Es wäre darüber hinaus dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, durch einfaches Nachfragen bei der Behörde die entsprechenden Auskünfte zu erhalten.
Da sich die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Wien, am 8. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030015.X00Im RIS seit
07.07.2005