RS Vwgh 2001/10/24 98/20/0224

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §22 Abs1;
WaffG 1986 §22 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass seit den Vorfällen, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung (mit der im Instanzenzug dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass entzogen worden waren) gestützt hat, inzwischen ein Zeitraum verstrichen ist, dessen Länge im Falle einer neuerlichen Antragstellung - unter der Voraussetzung des Fehlens weiterer "Tatsachen" im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 - eine andere Beurteilung ermöglichen könnte, führt nicht zur Aufhebung des nur etwa dreieinhalb Jahre nach dem Erwerb der Waffe für jemand anderen erlassenen Bescheides der belangten Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998200224.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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