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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §22 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass seit den Vorfällen, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung (mit der im Instanzenzug dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass entzogen worden waren) gestützt hat, inzwischen ein Zeitraum verstrichen ist, dessen Länge im Falle einer neuerlichen Antragstellung - unter der Voraussetzung des Fehlens weiterer "Tatsachen" im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 - eine andere Beurteilung ermöglichen könnte, führt nicht zur Aufhebung des nur etwa dreieinhalb Jahre nach dem Erwerb der Waffe für jemand anderen erlassenen Bescheides der belangten Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998200224.X01Im RIS seit
05.03.2002