RS Vwgh 2005/10/18 2005/03/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;

Rechtssatz

Der durch die Waffenbesitzkarte im Sinne des § 22 Abs 1 Waffengesetz (WaffG) Berechtigte wird durch eine bloß eingeschränkte Verwendung der Waffe nicht von seiner Verpflichtung, im Sinne des § 5 Abs 1 der 2. Waffenverordnung (WaffV) den sachgemäßen Umgang nachzuweisen, entbunden. Auch der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der im Zeitpunkt einer Überprüfung gemäß § 25 Abs 1 WaffG gar keine Waffe besitzt, hat seine waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 5 Abs 1 der

2. WaffV nachzuweisen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030063.X04

Im RIS seit

15.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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