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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der durch die Waffenbesitzkarte im Sinne des § 22 Abs 1 Waffengesetz (WaffG) Berechtigte wird durch eine bloß eingeschränkte Verwendung der Waffe nicht von seiner Verpflichtung, im Sinne des § 5 Abs 1 der 2. Waffenverordnung (WaffV) den sachgemäßen Umgang nachzuweisen, entbunden. Auch der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der im Zeitpunkt einer Überprüfung gemäß § 25 Abs 1 WaffG gar keine Waffe besitzt, hat seine waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 5 Abs 1 der
2. WaffV nachzuweisen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030063.X04Im RIS seit
15.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008