Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Änderung des Wortlautes von BEI VORLIEGEN RÜCKSICHTSWÜRDIGER UMSTÄNDE KANN DER BESITZ EINER GRÖßEREN ANZAHL VON FAUSTFEUERWAFFEN ERLAUBT WERDEN in § 19 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1986 auf EINE GRÖßERE ANZAHL DARF NUR ERLAUBT WERDEN, SOFERN AUCH HIERFÜR EINE RECHTFERTIGUNG GLAUBHAFT GEMACHT WIRD in § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 bewirkt nicht, dass der Behörde keine Ermessensübung (mehr) eingeräumt sein sollte. Eine derartige Intention des Gesetzgebers lässt sich den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 23 WaffG 1996 nicht entnehmen. Das subjektive Recht auf ( zwingende ) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 21 erster Satz, 22 Abs 1 WaffG 1996 wird hinsichtlich des Berechtigungsumfanges durch § 23 Abs 2 erster Satz WaffG 1996 mit zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen begrenzt. Die darüber hinausgehende Anzahl steht hingegen im Ermessen der Behörde.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200110.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.04.2011