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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1986 §22 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth, Dr. Strohmayer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des F in K, vertreten durch Dr. Adolf Concin und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in 6700 Bludenz, Rathausgasse 1a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 24. Februar 1998, Zl. III-4609-10/96, betreffend Entziehung waffenrechtlicher Urkunden, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 15. März 1996, mit dem dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte, ausgestellt am 18. März 1993, und der Waffenpass, ausgestellt am 3. Mai 1993, entzogen worden waren, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt; als Rechtsgrundlage wurde § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 WaffG 1996 herangezogen.
Begründend führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides und des Vorbringens in der Berufung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei geständig, Rainer M. bzw. Günter G. "sein waffenrechtliches Dokument" ausgehändigt zu haben, sodass diese für Dritte vergünstigte Faustfeuerwaffen bei der Firma Glock hätten besorgen können. Während der Beschwerdeführer beim ersten Mal die Absicht gehabt habe, für sich selbst eine Waffe anzuschaffen und er sich im weiteren Verlauf mit der Weitergabe an den ihm lediglich vom Namen her bekannten T.M. einverstanden erklärt habe, ohne selbst die Waffe in Händen gehalten zu haben, sei für den Beschwerdeführer in einem weiteren Fall von vornherein klar gewesen, dass mit seinem Dokument für jemand anderen (für R.H.) eine vergünstigte Faustfeuerwaffe bei der Firma Glock besorgt werden sollte. Die auf den Namen des Beschwerdeführers gekauften Waffen seien jeweils von Günter G. direkt an einen Dritten weiterverkauft bzw. an den eigentlichen Käufer ausgeliefert worden. An Stelle der an T.M. ausgefolgten Waffe habe der Beschwerdeführer von Günter G. eine bei der Firma Glock für Heinz M. gekaufte Waffe erhalten. Die Firma Glock sei somit in insgesamt drei Fällen über die wahre Identität des Erwerbers getäuscht worden, sodass ihre Meldung gemäß § 22 Abs. 2 WaffG 1986 (jeweils) unrichtig gewesen sei. Um den Bestimmungen des Waffengesetzes doch noch gerecht zu werden, sei die Behörde, die die waffenrechtlichen Dokumente der tatsächlichen Erwerber ausgestellt habe, über die angebliche Veräußerung an die Besitzer (gemeint: deren Erwerb der Waffen vom Beschwerdeführer) in Kenntnis gesetzt worden. In den beiden Fällen, in denen die Waffen auf Grund der Dokumente des Beschwerdeführers angekauft worden seien, seien die Verkaufsmeldungen von Günter G. angefertigt und vom Beschwerdeführer unterschrieben worden. Ob die Waffen von Günter G. tatsächlich an zum Besitz von Waffen befugte Personen weiter gegeben worden seien, sei vom Beschwerdeführer nicht überprüft worden. Die gegenteilige Behauptung, erstmals vorgebracht in der Berufung, wonach sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Bezirkshauptmannschaft rückversichert habe, dass die in den Kaufverträgen angeführten Personen im Besitz entsprechender Dokumente seien, sei nicht belegt und unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe lediglich darauf vertraut, dass die auf den Verkaufsmeldungen angeführten Daten über die Empfänger der Waffen sowie deren waffenrechtliche Dokumente richtig seien.
Die Weitergabe eines waffenrechtlichen Dokumentes an einen Anderen zum Zweck des Ankaufes einer Waffe für einen Dritten sowie die weitere Vorgangsweise des Beschwerdeführers sprächen zweifelsohne gegen seine waffenrechtliche Verlässlichkeit. Der Beschwerdeführer habe (gemeint: beim Kauf der Waffen für R.H.) einem Anderen sein waffenrechtliches Dokument zum Ankauf einer Waffe für einen Dritten ausgehändigt, ohne sich nachweisen zu lassen, dass dieser zum Besitz von Faustfeuerwaffen befugt gewesen sei. Weiters habe er (gemeint: in Bezug auf T.M. und H.R.) die ihm vorgelegte Verkaufsmeldung unterschrieben, ohne zu wissen, ob die angeführten Personen in den Besitz der Waffen gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe sich (gemeint: jeweils) auch nicht vom Einlangen der Verkaufsmeldung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft überzeugt.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in einem ähnlich gelagerten Fall mit Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0785, ausgeführt:
"Geht man nur von den zwei aktenkundigen und auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Fällen aus, in denen er Günter G. seinen Waffenpass zum Erwerb einer Faustfeuerwaffe überließ, so ist dem Beschwerdeführer aber zu erwidern, dass die von ihm durch die Überlassung des Waffenpasses wiederholt ermöglichte und durch die Unterfertigung der jeweils wahrheitswidrigen Mitteilung einer angeblichen Weiterübereignung der Waffen durch den Beschwerdeführer selbst auch jeweils aufrecht erhaltene Täuschung der Verwaltungsbehörde über die Identität desjenigen, der die Waffen jeweils von der Glock-GmbH erworben hatte, bereits eine Einstellung zu den mit der Innehabung waffenrechtlicher Urkunden verbundenen Pflichten verrät, die nach der gebotenen strengen Auslegung schon dazu führt, dass die weitere waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Der Beschwerdeführer hat aber nicht nur daran mitgewirkt, Günter G. als Erwerber der Waffen gegenüber der Verwaltungsbehörde zu verheimlichen, sondern auch in Bezug auf die Personen, von denen er jeweils vorgab, er habe ihnen die Waffen übereignet, keinerlei dahingehende Kontrolle, ob diese Personen die Waffen - wenn auch nicht vom Beschwerdeführer, sondern von Günter G. - überhaupt erhalten hatten, ausgeübt. Dass dies in einem der beiden Fälle tatsächlich nicht zutraf und die Waffe stattdessen einem Mitglied einer ausländischen Untergrundorganisation übergeben wurde, reicht aus, um das nach Meinung des Beschwerdeführers "zu Recht" geübte Vertrauen gegenüber einem "angesehenen Mitglied des Vorarlberger Milizverbandes" als gravierende Fehleinschätzung zu werten, die angesichts der dem Beschwerdeführer ja bekannten Verwendung eines fremden Ausweises beim jeweiligen Erwerb der Waffe von der Glock-GmbH und der dem Beschwerdeführer erfolgreich abverlangten Bestätigungen von ihm in Wahrheit nicht getätigter Geschäfte nicht entschuldbar ist und der Annahme, der Beschwerdeführer sei noch verlässlich im Sinne des § 6 Abs. 1 Waffengesetz 1986, schon für sich genommen entgegensteht. Wer sich so verhält, bietet nicht die nach dem Gesetz erforderliche Gewähr dafür, dass er Waffen nicht an Personen, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind, überlassen werde."
Auch wenn im zitierten Fall noch hinzugekommen sei, dass eine der beiden Waffen einem Mitglied einer ausländischen Untergrundorganisation übergeben worden sei, seien die Fälle dennoch vergleichbar. So sei auch durch den Beschwerdeführer durch die wiederholte Überlassung des Waffenpasses ermöglicht worden, dass die Verwaltungsbehörde über die Identität desjenigen getäuscht worden sei, der die Waffe jeweils von der Glock-GmbH erworben hatte. Diese Täuschung sei durch die Unterfertigung der jeweils wahrheitswidrigen Mitteilung einer angeblichen Weiterübereignung aufrecht erhalten worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keinerlei dahingehende Kontrolle ausgeübt habe, ob die angeführten Personen die Waffen überhaupt erhalten hätten. Dem Beschwerdeführer sei daher mangels Verlässlichkeit "das waffenrechtliche Dokument" zu entziehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2000 übermittelte der Beschwerdevertreter ergänzend eine Kopie des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 23. November 1999, Zl. 11 Os 95, 96/99-7.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des WaffG 1996 lauten:
"§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
...
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
§ 25. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. ...
(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen.
(4) ..."
§ 22 Abs. 1 und 2 des - im Zeitpunkt der Waffengeschäfte in Geltung gestandenen - WaffG 1986 lautete:
"§ 22. (1) Faustfeuerwaffen dürfen nur dem Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte überlassen werden.
(2) Im Falle der Veräußerung hat der Überlasser der Behörde, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat, die Überlassung der Faustfeuerwaffen binnen sechs Wochen schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Die Namen und Anschriften des Überlassers und des Erwerbers, die Nummer des Waffenpasses oder der Waffenbesitzkarte des Erwerbers, Anzahl, Erzeuger (Marken), Kaliber und Nummern der überlassenen Faustfeuerwaffen."
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0785, zu verweisen, das schon die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auszugsweise zitiert hat. Im vorliegenden Fall hat zwar die (beim Erwerb der Waffe für R.H. im Prinzip gleiche) Vorgangsweise der Beteiligten, anders als im Fall des genannten Vorerkenntnisses, nicht dazu geführt, dass in Österreich unter Vorlage waffenrechtlicher Urkunden erworbene Faustfeuerwaffen in die Hände einer korsischen Untergrundorganisation gelangt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem zuletzt genannten Umstand in einem weiteren dieselbe Gruppe von Fällen betreffenden Erkenntnis vom 2. April 1998, Zl. 96/20/0779, aber keine letztlich entscheidende Bedeutung beigemessen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auch auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Bezug auf die erstmals in der Berufung erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich telefonisch von der Berechtigung des T.M. und des R.H. zum Besitz von Faustfeuerwaffen überzeugt, wird durch die Wiederholung dieser Behauptung in der Beschwerde nicht erschüttert, weshalb der Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg beschieden sein kann.
Dies gilt auch für den von der belangten Behörde erhobenen Vorwurf der fehlenden Kontrolle der tatsächlichen Übergabe der Waffen an die jeweiligen Erwerber, dem der Beschwerdeführer nur mit dem Hinweis, die Betreffenden besässen die Waffen "immer noch", begegnet.
Auch der Umstand, dass seit den Vorfällen, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung gestützt hat, inzwischen ein Zeitraum verstrichen ist, dessen Länge im Falle einer neuerlichen Antragstellung - unter der Voraussetzung des Fehlens weiterer "Tatsachen" im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG - eine andere Beurteilung ermöglichen könnte, führt nicht zur Aufhebung des nur etwa dreieinhalb Jahre nach dem Erwerb der Waffe für R.H. erlassenen Bescheides der belangten Behörde.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. Oktober 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998200224.X00Im RIS seit
05.03.2002