TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/22 2001/20/0350

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland;
L65001 Jagd Wild Burgenland;
L65003 Jagd Wild Niederösterreich;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

JagdG Bgld 1988 §101 Abs1 Z1 litc;
JagdG NÖ 1974 §95 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des K in N, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 20. April 2001, Zl. Wa-64/98, betreffend Erteilung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Inhaber eines am 22. November 1988 ausgestellten Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe und einer am 15. April 1998 erteilten Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen. Dem Beschwerdeführer wurden diese waffenrechtlichen Urkunden mit den - jeweils wegen verspäteter Berufungseinbringung - rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Bescheiden vom 15. April 1999 entzogen.

Einem in der Folge eingebrachten Antrag auf (Neu)Ausstellung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen wurde (im Instanzenzug) mit dem Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 19. Juli 2000 stattgegeben. Die Befugnis zum Führen dieser Waffen wurde dabei auf die Dauer der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft (als Parkaufseher) und der Ausübung der Schwarzwildjagd beschränkt. Die Berufungsbehörde hatte - anders als die Erstbehörde - keine Zweifel an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers. Daran anknüpfend lautet die weitere Begründung wie folgt:

"Zur Bedarfsfrage ist auszuführen, dass die Sicherheitsdirektion Burgenland Ihren beruflichen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe anerkennt, ebenso wird anerkannt, dass für die Nachsuche nach Schwarzwild ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe besteht. Nach der geltenden Rechtslage ist Ihnen somit ein Waffenpass auszustellen, dessen Berechtigungsumfang gemäß § 23 Abs. 2 WaffG mit zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen festzulegen ist. Entsprechend den im § 21 Abs. 4 WaffG normierten Anforderungen ist die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass spruchgemäß zu beschränken.

Es wird allerdings darauf aufmerksam gemacht, dass Ihr Vorbringen hinsichtlich des Bedarfes zum Führen eines Halbautomaten anlässlich der Jagd von der Berufungsbehörde nicht geteilt wird, weshalb dieses nicht zum Inhalt der Berufungsentscheidung gemacht wird. Ein Bedarf zum Führen eines Halbautomaten anlässlich der Jagd wird seitens der Sicherheitsdirektion Burgenland nur dann anerkannt, wenn ein konkreter Nachweis erbracht wird, dass gerade das Führen eines Halbautomaten notwendig ist, um den gewünschten jagdlichen Erfolg sicher zu stellen, wobei insbesondere nachzuweisen wäre, warum nicht auch mit einer Langwaffe der Kategorie C oder D, die auch ohne Waffenpass geführt werden darf, das Auslangen gefunden werden kann. Ein solcher Bedarfsnachweis liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor."

Den gegenständlichen Antrag vom 18. August 2000 auf (Neu)Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei (weitere) genehmigungspflichtige Schusswaffen begründete der Beschwerdeführer zunächst nur damit, er benötige die Waffen "zum Zweck der Jagdausübung". In einer ergänzenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer dazu näher aus, er benötige für die Jagd "auf Enten und Gänse sowie für die Niederwildjagd einen Schrothalbautomaten (Magazinkapazität auf 2 Schuss reduziert)" und für den Fangschuss "von in Lebendfallen gefangenen Raubzeug und Raubwild" eine "Pistole Kal. 22 long riffle", mit der er auch den Schießsport ausüben möchte.

Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Güssing mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer den Bedarf für zwei zusätzliche Schusswaffen nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe "bisher nicht angegeben, warum er zusätzlich (mehr als die schon genehmigten 2) Schusswaffen zur Ausübung der Jagd und des Schießsportes benötigt". Die (bloße) Behauptung, mit zwei weiteren Schusswaffen die Jagd und den Schießsport ausüben zu wollen, sei - ohne entsprechende Nachweise - nicht ausreichend.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (die belangte Behörde) gab der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. April 2001 insoweit Folge, als dem Beschwerdeführer von der Erstbehörde eine Waffenbesitzkarte für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe auszustellen sei. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.

Gegen den abweisenden Teil richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die belangte Behörde ging zunächst davon aus, dass der bei der erwähnten Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden von der Behörde erster Instanz angenommene "Verlässlichkeitsmangel" - aus den schon im Berufungsbescheid betreffend die Neuausstellung des Waffenpasses angeführten Gründen - nicht vorgelegen sei. Wäre es "seinerzeit" nicht zu der - nach Auffassung der belangten Behörde -

"nicht rechtens erfolgten" Entziehungsmaßnahme gekommen, wäre der Beschwerdeführer weiterhin berechtigt gewesen, (insgesamt) drei genehmigungspflichtige Schusswaffen zu besitzen. Es scheine "daher angebracht, im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens diesen Berechtigungsumfang wieder herzustellen" und der Berufung insoweit stattzugeben, als dem Beschwerdeführer eine Waffenbesitzkarte für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe auszustellen sei.

Zum abweisenden Teil führte die belangte Behörde einleitend aus, es obliege grundsätzlich dem Inhaber waffenrechtlicher Urkunden, die von ihm "zu beschaffenden Waffen" so zu wählen, dass er diese auch bedarfsgerecht verwenden könne. Der Beschwerdeführer beabsichtige nach seinem Berufungsvorbringen bei der Jagd keine "frei erhältliche" Jagdwaffe der Kategorie C oder D zu verwenden, sondern zwei verschiedene "Halbautomaten" (gemeint: den schon bisher im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen "Kugel-Halbautomat Kaliber 308" und einen "Schrot-Halbautomat" insbesondere für die Wasserwildjagd). Der Beschwerdeführer habe aber keine Nachweise dafür vorgelegt, dass gerade das Führen "eines bzw. zweier Halbautomaten" notwendig sei, um den von ihm "gewünschten jagdlichen Erfolg" sicherzustellen.

Mit dem nunmehr gegebenen Berechtigungsumfang bestehe - so die belangte Behörde weiter - für den Beschwerdeführer aber ohnehin die Möglichkeit, die "gewünschten Halbautomaten" und zusätzlich eine Faustfeuerwaffe zu besitzen, wobei zwei dieser Waffen anlässlich der Jagd geführt werden dürften. Hinsichtlich des geltend gemachten beruflichen Bedarfes sei dieser zwar anerkannt, es stehe dem Beschwerdeführer aber frei, die hiefür am zweckmäßigsten erscheinende Waffe zu erwerben, zu besitzen und auch zu führen. Es könne sich durchaus um dieselbe Waffe handeln, die vom Beschwerdeführer auch anlässlich der Jagd ("beispielsweise zusätzlich zu einem Halbautomaten") geführt werde. Dabei müsse es sich nicht "zwingend" um einen großkalibrigen Revolver handeln. Damit bezog sich die belangte Behörde erkennbar auf das Berufungsvorbringen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Parkaufseher könne aus näher dargestellten Gründen zweckmäßiger mit einer kleinkalibrigen Faustfeuerwaffe als mit dem in seinem Besitz befindlichen Revolver, Kaliber 357 Magnum, ausgeübt werden. Die in der Berufung behauptete Ausübung des Schießsportes sei vom Beschwerdeführer - so lässt sich die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde zusammenfassen - jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden.

Dem hält die Beschwerde zunächst entgegen, der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bestätigung des niederösterreichischen Landesjagdverbandes sei ausdrücklich zu entnehmen, dass für die Besonderheiten der vom Beschwerdeführer ausgeübten Jagd die Verwendung von drei genehmigungspflichtigen Schusswaffen, nämlich eines "Kugel-Halbautomaten", eines "Schrot-Halbautomaten" und einer Faustfeuerwaffe für den Fangschuss, zweckmäßig und zulässig sei. "Allein aufgrund dieser Sachlage" hätte in Anwendung des § 23 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) "ein Berechtigungsumfang von drei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hergestellt werden müssen". Neben dem "jagdlichen Bedarf" sei nach der zutreffenden Auffassung der belangten Behörde aber auch ein "beruflicher Bedarf" zum Besitz und Führen einer Faustfeuerwaffe vorhanden. Während es sich bei der zur Jagd benötigten Faustfeuerwaffe - aus in der Beschwerde näher dargestellten Gründen - um eine großkalibrige Pistole oder einen großkalibrigen Revolver handeln müsse, sei demgegenüber für die Tätigkeit als Aufseher im Schlosspark Laxenburg - wie in der Berufung ausführlich dargelegt worden sei - nur die Verwendung einer kleinen und kleinkalibrigen Faustfeuerwaffe geeignet. Aus im Einzelnen dargestellten Gründen sei eine solche Waffe auch für die Ausübung des Schießsportes zweckmäßiger und kostengünstiger.

Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, eine unrichtige Beurteilung durch die belangten Behörde aufzuzeigen:

Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen, wenn sie für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen können (§ 21 Abs. 1 erster Satz WaffG), und einen Waffenpass auszustellen, wenn sie einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen (§ 21 Abs. 2 erster Satz WaffG). Die in den genannten Bestimmungen angesprochenen Begriffe "Rechtfertigung" und "Bedarf" sowie "Führen" sind im § 22 WaffG bzw. im § 7 WaffG näher geregelt.

Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

"Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."

"Führen

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

Hinsichtlich der "Anzahl der erlaubten Waffen" bestimmt § 23 WaffG (soweit fallbezogen relevant) Folgendes:

"§ 23. (1) Im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

(2) Die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung

gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. ... "

Zur Auslegung der letztgenannten Bestimmung wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, als Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte für mehr als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen gelte insbesondere die Ausübung der Jagd und des Schießsportes. Da aber der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auch hierfür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, anderenfalls eine Rechtfertigung "hierfür" nicht vorliegen kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 99/20/0558, und Zl. 98/20/0562, jeweils mit dem Hinweis auf das ausführlich begründete Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0110).

Da die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert, setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens - demnach zunächst voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden kann. Es wird - so die daran anknüpfenden fallbezogenen Ausführungen im zuletzt erwähnten Erkenntnis vom 23. Juli 1999 - insbesondere die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsports" für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen für den vom Beschwerdeführer auch angestrebten Zweck "Bereithaltung zur Verteidigung im Sinne des § 22 Abs. 1 WaffG" das Auslangen gefunden werden kann (vgl. in diesem Sinn in Bezug auf ein "Sammlerinteresse" auch das ebenfalls bereits zitierte Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 99/20/0558).

Überträgt man die wiedergegebenen Erwägungen auf den vorliegenden Fall, dann setzt die behördliche Genehmigung des vom Beschwerdeführer angestrebten Berechtigungsumfanges zum Besitz von insgesamt vier genehmigungspflichtigen Schusswaffen hier jedenfalls voraus, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Verwendung von zwei halbautomatischen Gewehren bei der Jagd glaubhaft macht. Eine solche Bescheinigung durch den Beschwerdeführer hat die belangte Behörde verneint. Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf die in der Beschwerde angesprochene Bestätigung des niederösterreichischen Landesjagdverbandes vom 20. Oktober 2000. Danach wird dem Beschwerdeführer bestätigt, dass "Sie die Jagd, nämlich die Schalenwildjagd, die Raubwildjagd, die Niederwildjagd unter anderem auf Wasserwild, Fasan und Feldhase, ausüben, für die die Verwendung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen, nämlich eines Kugel-Halbautomaten, eines Schrot-Halbautomaten und einer Faustfeuerwaffe für den Fangschuss, zweckmäßig und zulässig ist."

Da gemäß § 95 Abs. 1 Z 1 NÖ JagdG (u.a.) die Verwendung von halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, verboten ist (vgl. auch § 101 Abs. 1 Z 1 lit. c Bgld. JagdG), bezieht sich die Bestätigung offenbar auf halbautomatische Waffen, die nicht mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Mag zwar die Verwendung einer solchen Waffe bei der Jagd auf bestimmtes Wild "zweckmäßig" sein, wofür allerdings weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch dieser Bestätigung eine nähere Begründung zu entnehmen ist, so kann daraus jedenfalls noch nicht geschlossen werden, dass derartige halbautomatische Waffen hierfür benötigt werden. Wie die belangte Behörde bereits im Berufungsverfahren betreffend den Waffenpass (im Ergebnis zutreffend) ausgeführt hat, hätte zur Bescheinigung der Notwendigkeit der Verwendung von halbautomatischen Waffen - mit nachvollziehbarer Begründung - glaubhaft gemacht werden müssen, dass der Beschwerdeführer mit nicht genehmigungspflichtigen Jagdwaffen nicht das Auslangen finden kann und die Vorteile, die eine zulässige halbautomatische Waffe bietet, für die vom Beschwerdeführer ausgeübte Jagd erforderlich sind. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht dargetan (zur diesbezüglichen Behauptungs- und Bescheinigungspflicht des Antragstellers siehe etwa das schon erwähnte Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0562). Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher schon der von der belangten Behörde (primär) vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer habe einen entsprechenden Bedarf nicht (ausreichend) glaubhaft gemacht hat, nicht entgegenzutreten.

Die belangte Behörde hat daher in Ansehung des Mehrbegehrens jedenfalls zu Recht eine Abweisung der Berufung vorgenommen, ohne dass es auf die dazu noch (hilfsweise) angestellten Überlegungen ankommt. Die Beschwerde musste somit schon aus den dargestellten Gründen erfolglos bleiben und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200350.X00

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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