RS Vwgh 2004/7/22 2001/20/0350

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65001 Jagd Wild Burgenland
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

JagdG Bgld 1988 §101 Abs1 Z1 litc;
JagdG NÖ 1974 §95 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Die behördliche Genehmigung des vom Beschwerdeführer angestrebten Berechtigungsumfanges zum Besitz von insgesamt vier genehmigungspflichtigen Schusswaffen setzt hier jedenfalls voraus, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Verwendung von zwei halbautomatischen Gewehren bei der Jagd glaubhaft macht. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung bezieht sich offenbar auf halbautomatische Waffen, die nicht mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Mag zwar die Verwendung einer solchen Waffe bei der Jagd auf bestimmtes Wild "zweckmäßig" sein, wofür allerdings weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch dieser Bestätigung eine nähere Begründung zu entnehmen ist, so kann daraus jedenfalls noch nicht geschlossen werden, dass derartige halbautomatische Waffen hierfür benötigt werden. Zur Bescheinigung der Notwendigkeit der Verwendung von halbautomatischen Waffen hätte - mit nachvollziehbarer Begründung -

glaubhaft gemacht werden müssen, dass der Beschwerdeführer mit nicht genehmigungspflichtigen Jagdwaffen nicht das Auslangen finden kann und die Vorteile, die eine zulässige halbautomatische Waffe bietet, für die vom Beschwerdeführer ausgeübte Jagd erforderlich sind. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht dargetan (zur diesbezüglichen Behauptungs- und Bescheinigungspflicht des Antragstellers siehe etwa das Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0562).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200350.X03

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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