Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass erEine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1.Ziffer einsdie Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2.Ziffer 2Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3.Ziffer 3die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
(2)Absatz 2Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wennEin Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1.Ziffer einsder Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2.Ziffer 2es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oderes sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) oder
3.Ziffer 3es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4.Ziffer 4es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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