(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. | die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder | |||||||||
2. | Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder | |||||||||
3. | die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt. |
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. | der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder | |||||||||
2. | es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder | |||||||||
3. | es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder | |||||||||
4. | es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt. |
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