Norm: KSchG §6 Abs2 Z2
Rechtssatz: Durch § 6 Abs 2 Z 2 KSchG soll verhindert werden, dass anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. Dies ist aber der Fall, wenn ein Dritter im Hinblick auf die nach § 6 Abs 2 Z 2 KSchG unzulässige Vertragsbestimmung eigene Rechte geltend macht. Der Dritte hat zu beweisen, dass diese Vertragsbestimmung zwischen dem Unternehmer und dem Konsumenten im einze... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 EABGB §888ABGB §891ABGB §1090 IIfABGB 1118 A1KSchG §6 Abs1KSchG §6 Abs2
Rechtssatz: Die Vereinbarung, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen von mehreren Leasingnehmern als wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung gelten soll, ist nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässig. In der Vereinbarung, dass im Falle einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite der von einem solidarisch haftenden Leasingneh... mehr lesen...
Norm: ABGB §888ABGB §891ABGB §894ABGB §1090 IIfABGB §1118 A1KSchG §6 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung in AGB, daß im Falle einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt, begegnet unter dem Aspekt des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG keinen Bedenken, weil es sachlich gerechtfertigt erscheint, daß sich der Leasinggeber, verliert er einen seiner Vertrags... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z5
Rechtssatz: Auch wenn keine Bearbeitung erfolgt, die Sache aber auf vergleichbare Weise der Gewahrsame des Verbrauchers entzogen und im Herrschaftsbereich des Unternehmers ist, was sowohl für die Räumung, die Verpackung und den Transport wie auch die Lagerung zu gelten hat, gilt diese Bestimmung. Entscheidungstexte 9 Ob 2169/96b Entscheidungstext OGH 30.10.1996 ... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z5
Rechtssatz: Auch wenn keine Bearbeitung erfolgt, die Sache aber auf vergleichbare Weise der Gewahrsame des Verbrauchers entzogen und im Herrschaftsbereich des Unternehmers ist, was sowohl für die Räumung, die Verpackung und den Transport wie auch die Lagerung zu gelten hat, gilt diese Bestimmung. Entscheidungstexte 9 Ob 2169/96b Entscheidungstext OGH 30.10.1996 ... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z5
Rechtssatz: Das Angebot von Versicherungsansprüchen anstelle vor Schadenersatz stellt eine unzulässige Haftungsbeschränkung dar. Entscheidungstexte 3 Ob 537/94 Entscheidungstext OGH 08.11.1995 3 Ob 537/94 9 Ob 2169/96b Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 Ob 2169/96b Veröff: SZ 69/245 ... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z5
Rechtssatz: Das Angebot von Versicherungsansprüchen anstelle vor Schadenersatz stellt eine unzulässige Haftungsbeschränkung dar. Entscheidungstexte 3 Ob 537/94 Entscheidungstext OGH 08.11.1995 3 Ob 537/94 9 Ob 2169/96b Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 Ob 2169/96b Veröff: SZ 69/245 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIcABGB §879 EKSchG §6 Abs1 Z9KSchG §6 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig. Entscheidungstexte 7 Ob 519/94 Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 519/94 Veröff: SZ 68/106 6 Ob 503/96 Entscheidungstext OGH 11.01.1... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIcABGB §879 EKSchG §6 Abs1 Z9KSchG §6 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig. Entscheidungstexte 7 Ob 519/94 Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 519/94 Veröff: SZ 68/106 6 Ob 503/96 Entscheidungstext OGH 11.01.1... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z3
Rechtssatz: Die Zumutbarkeit der Erstreckung der Bürgenhaftung auf Laufzeitverlängerungen und Stundungen für einen Kreditnehmer ist zu bejahen, wenn die diesbezügliche Vertragsbestimmung dem Bürgen bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht zum Nachteil gereicht. Entscheidungstexte 1 Ob 538/93 Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 538/93 Veröff: ÖBA 1994... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z3
Rechtssatz: Die Zumutbarkeit der Erstreckung der Bürgenhaftung auf Laufzeitverlängerungen und Stundungen für einen Kreditnehmer ist zu bejahen, wenn die diesbezügliche Vertragsbestimmung dem Bürgen bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht zum Nachteil gereicht. Entscheidungstexte 1 Ob 538/93 Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 538/93 Veröff: ÖBA 1994... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist eine Handelsgesellschaft. Sie hat bisher als einziges Geschäftsvorhaben eine Reihenhauswohnanlage errichten lassen. In ihren Bemühungen zum Verkauf der einzelnen Häuser hatte sie zunächst einen Makler eingeschaltet, der auf das Bauvorhaben abgestimmte "Allgemeine Vertragsbedingungen" und einen ebensolchen "Mustervertrag" entworfen hatte. Auch nach der Betrauung eines anderen Immobilienmaklers blieben die vom zunächst betraut gewesenen M... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 IaABGB §918 IVaKSchG §6 Abs1KSchG §6 Abs2 Z1
Rechtssatz: Ein qualifizierter Zahlungsverzug kann als klassischer Fall eines Rücktrittsrechtes angesehen werden. Er kann ohne Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten auch im Verbrauchergeschäft an Voraussetzungen geknüpft werden, die für den Zurücktretenden weniger streng sind als die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Terminsverlustes. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z3
Rechtssatz: Eine Klarstellung, daß in Abweichung eines bestehenden Gesamtkonzeptes mehr oder weniger Einheiten, Personenkraftwagen-Garagen oder Personenkraftwagen-Stellplätze errichtet werden können, bedeutet keine Änderung der Vertragsleistung, wenn eine bestimmte Anzahl der Benützer allgemeiner Teile der Gesamtanlage nicht vertraglich bedungen ist, sondern bloße Umweltserwartung des Käufers sein kann; kein Verstoß gegen... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 IaABGB §918 IVaKSchG §6 Abs1KSchG §6 Abs2 Z1
Rechtssatz: Ein qualifizierter Zahlungsverzug kann als klassischer Fall eines Rücktrittsrechtes angesehen werden. Er kann ohne Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten auch im Verbrauchergeschäft an Voraussetzungen geknüpft werden, die für den Zurücktretenden weniger streng sind als die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Terminsverlustes. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs2 Z3
Rechtssatz: Eine Klarstellung, daß in Abweichung eines bestehenden Gesamtkonzeptes mehr oder weniger Einheiten, Personenkraftwagen-Garagen oder Personenkraftwagen-Stellplätze errichtet werden können, bedeutet keine Änderung der Vertragsleistung, wenn eine bestimmte Anzahl der Benützer allgemeiner Teile der Gesamtanlage nicht vertraglich bedungen ist, sondern bloße Umweltserwartung des Käufers sein kann; kein Verstoß gegen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte hatte im Auftrag der Ö***** in deren Bürogebäude in W*****, feuerhemmende Türen einzubauen. Den Farbanstrich dieser Türen ließ der Beklagte mittels eines Pulverbeschichtungsverfahrens von der Klägerin durchführen. Die Beschichtungsarbeiten erfolgten zwischen Oktober 1981 und September 1982 und wurden von der Klägerin mit S 49.523,66 (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt. Bei den mit Telwolle gefüllten Brandschutztüren war eine maschinelle Vorbere... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EKSchG §6 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die Zulässigkeit des Ausschlusses der Haftung gilt nicht für Fälle, die jenen des § 6 Abs 2 Z 5 KSchG gleichstehen, die also durch eine qualifizierte Ungleichgewichtslage sowie durch die Übergabe einer Sache zur Bearbeitung oder durch eine vergleichbare Einbringung der Sache in die Sphäre des überlegenen Haftpflichtigen gekennzeichnet sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EKSchG §6 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die Zulässigkeit des Ausschlusses der Haftung gilt nicht für Fälle, die jenen des § 6 Abs 2 Z 5 KSchG gleichstehen, die also durch eine qualifizierte Ungleichgewichtslage sowie durch die Übergabe einer Sache zur Bearbeitung oder durch eine vergleichbare Einbringung der Sache in die Sphäre des überlegenen Haftpflichtigen gekennzeichnet sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...